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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 22.Mai 2005 6:57 Titel: Regierung will Unternehmensnachfolgerleichtern |
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ftd
Entlastung für Erben
Die Regierung will die Unternehmensnachfolge erleichtern - Minderheitsgesellschafter fürchten Nachteile. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge auf den parlamentarischen Weg gebracht. Sie will vor allem nachfolgende Generationen in mittelständischen Familienunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Doch von dem Reformwerk werden die Betroffenen in ganz unterschiedlichem Maße profitieren.
Von Kurt Gratz - Nach der Gesetzesbegründung sollen künftig sämtliche Formen des Unternehmensvermögens einheitlich bewertet werden. Dies gilt auch für ausländisches Unternehmensvermögen, das derzeit EU-Recht-widrig besteuert wird. Anders als heute soll künftig auch für Anteile an Kapitalgesellschaften nur noch das Betriebsvermögen maßgeblich sein - unabhängig vom häufig sehr viel höheren Ertragswert des Unternehmens. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt war. Bei geringerer Beteiligung sind die Anteile weiterhin mit dem Verkehrswert zu bewerten, der entweder dem Börsenwert entspricht, aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten ist oder nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertrag ermittelt wird.
Es erscheint paradox: Künftig werden Inhaber hoher Beteiligungsquoten begünstigt, Minderheitsgesellschafter dagegen bestraft. Kernstück des Gesetzesentwurfs sind die geplante Stundung und der Erlass von Erbschaft- und Schenkungsteuer für produktiv eingesetztes Unternehmensvermögen. Die Steuer soll über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. Sie erlischt in zehn Jahresraten unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird. Neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften fallen wiederum Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 Prozent unter die Begünstigungen. Die Vorteile gelten auch für ausländisches Vermögen.
Der Gesetzesentwurf begrenzt jedoch die Begünstigungen auf produktives Vermögen. Der positive Saldo zwischen nicht produktivem Vermögen und Schulden ist bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens abzuziehen. Das Gesetz lässt allerdings die Bildung einer Investitionsrücklage zu. Dafür müssen die hierfür vorgesehenen Mittel innerhalb von zwei Jahren dem begünstigten Betriebsvermögen zugeführt werden. Stundung und Steuererlass werden nur gewährt, wenn der Wert des auf den Nachfolger übergehenden begünstigten Vermögens 100 Mio. E nicht übersteigt. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, die sich auf den Nachfolger und nicht etwa auf den Erblasser oder Schenker bezieht.Anders verhält es sich bei Großvermögen, die die Freigrenze von 100Mio.E übersteigen. In diesen Fällen gelten weiterhin die bisherigen Begünstigungen. Nach Abzug eines Freibetrags ist der Wert des begünstigten Vermögens mit 65 Prozent anzusetzen. Für Personen der Steuerklasse II oder III wird ein Entlastungsbetrag gewährt. Bei geringem Überschreiten der Freigrenze hilft eine Härteregelung. Allerdings werden auch die Vergünstigungen für Großvermögen künftig nur noch für produktives Vermögen gewährt. Verlierer der Reform werden also all jene sein, die vor allem nicht produktives Unternehmensvermögen erben.
Sowohl die geplante Stundungs- und Erlassregelung für mittelständische Unternehmen als auch die modifizierte Freibetrags- und Bewertungsabschlagregelung für Großvermögen gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Vermögen nicht schädlich verwendet wird. Das wäre beispielsweise bei einer Teilbetriebsveräußerung der Fall. Die Einzelheiten sind sehr kompliziert. Deshalb ist eine sorgfältige Planung erforderlich, um während eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren steuerschädliche Verwendungen zu vermeiden.Die Neuregelung soll erstmals zum 1. Januar 2006 anzuwenden sein. Sollte das Gesetz in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden, besteht dringender Handlungsbedarf, wenn zu einem heute begünstigten Unternehmensvermögen in größerem Umfang nicht produktives Vermögen gehört. Unternehmer müssen vor allem genügend Zeit haben, um ihre Nachfolgeentscheidungen auf gesicherter Rechtsgrundlage zu treffen. Unabhängig davon schwebt aber auch noch das Damoklesschwert einer möglichen negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Grund- und Betriebsvermögen.
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