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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 28.Okt 2002 15:40 Titel: Schenkung |
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Rechtlich gesehen ist eine Schenkung an ein Kind ein vorweg ausgezahltes Erbe. Daher unterliegt sie den gleichen steuerlichen Bestimmungen wie eine Erbschaft. Aber Schenkungen haben trotzdem ihren Reiz.
Schnelles Schenken kann nämlich effektives Vererben bedeuten. Die persönlichen Freibeträge sind genauso hoch wie bei der Erbschaft: 205.000 Euro lassen sich steuerfrei auf jedes Kind, 307.000 Euro auf den Ehegatten übertragen. Diese Beträge können Sie alle zehn Jahre in Anspruch nehmen. Sie müssen aber beachten, dass Schenkungen immer dann zum Nachlass gerechnet werden, wenn zwischen Schenkungszeitpunkt und Tod des Schenkers weniger als zehn Jahre vergangen sind.
Vorteile
Der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens wird nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst
Oft unterliegt der Beschenkte einem niedrigeren Steuersatz in der Einkommensteuer als der Schenker. Der Vermögensabfluss sorgt beim Schenker für einen niedrigeren Steueranteil, während der Ertrag aus dem Zuwachs beim Beschenkten nur geringe steuerliche Auswirkungen hat.
Folgen:
Der geschenkte Gegenstand oder Betrag geht in das Eigentum des Beschenkten über und kann nur unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden. Für den Schenker besteht darin ein gewisses Risiko. Wird er enttäuscht, bleibt die Schenkung trotzdem wirksam.
Soll eine Schenkung mit einer Auflage verbunden werden, ist dies grundsätzlich möglich. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall aber unbedingt den Rat eines Notars einzuholen und einen notariellen Vertrag mit dem Beschenkten zu schließen.
Rückforderung der Schenkung
Ein Widerruf der Schenkung ist dann möglich, wenn der Beschenkte sich dem Schenker oder einem seiner nahen Angehörigen gegenüber grob undankbar verhalten hat (§ 530 BGB) Sie ist außerdem möglich, wenn der Schenker nach der Schenkung seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren oder gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten oder nahen Angehörigen nicht mehr erfüllen kann (§ 528 BGB).
Steuerliche Wirkung einer Schenkung - ein Beispiel:
Mutter Amalie schenkt ihrem Sohn Bernhard zur Hochzeit 250.000 Euro für den Kauf einer Eigentumswohnung. Bernhard ist in der Erbschaftsteuerklasse I und hat daher einen Freibetrag von 205.000 Euro. Er muss also 45.000 Euro mit dem Steuersatz von 7 Prozent versteuern (=3.150 Euro Steuer). 13 Jahre nach der Schenkung verstirbt Amalie, Bernhard erbt weitere 250.000 Euro. Auch von dieser Erbschaft muss er nur 45.000 Euro mit 7 Prozent versteuern, weil die Schenkung über 10 Jahre zurückliegt. Insgesamt zahlt Bernhard aus der Schenkung und der Erbschaft 6.300 Euro Steuern.
Wäre die gesamte Summe von 500.000 Euro erst beim Tod der Mutter an Bernhard gegangen, hätte die Rechnung so ausgesehen:
Erbe: 500.000 Euro, Freibetrag: 205.000 Euro, zu versteuern: 295.000 Euro, Steuersatz (Steuerklasse I, zu versteuerndes Vermögen bis 512.000 Euro) 15 Prozent, zu zahlende Erbschaftsteuer: 44.250 Euro. Die Einsparung durch die Schenkung beträgt also 37.950 Euro. |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 24.Sep 2004 12:30 Titel: |
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Wie Sie Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen
Bei Erbschaft und Schenkung bestehen eine Reihe von Freibeträgen, bis zu denen keine Steuer anfällt. Diese Freibeträge dürfen alle 10 Jahre aufs Neue beansprucht werden. Der Freibetrag gilt auch pro Fall, so dass z.B. jeder Elternteil jedem Kind alle 10 Jahre einen Betrag bis zur Höchstgrenze von 205.000 Euro zuwenden kann.
TIPP: Für die Zukunft sind Steuererhöhungen in diesem Bereich nicht auszuschließen. Denken Sie daher jetzt über Schenkungen nach. Es muss ja nicht gleich das gesamte Ersparte sein ... |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Nov 2004 22:34 Titel: |
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| Zitat: |
| TIPP: Für die Zukunft sind Steuererhöhungen in diesem Bereich nicht auszuschließen. Denken Sie daher jetzt über Schenkungen nach. Es muss ja nicht gleich das gesamte Ersparte sein ... |
beliebt ist z.b., dem nachwuchs immobilienvermögen zu vererben, sich aber gleichzeitig das lebenslange nießbrauchsrecht (vorsicht: nicht mit wohnungsrecht verwechseln. aufgrund eines wohnungsrechts darf man die immobilie nur selber bewohnen, aber nicht vermieten) vorzubehalten.
rechtliche folge: das verschenkte vermögen kann weiterhin wie eigenes genutzt werden, einkünfte hieraus sind unverändert vom schenker zu versteuern (also positive oder auch negative mieteinkünfte).
der beschenkte bekommt also quasi das geschenkpapier, den inhalt aber erst mit dem tod des schenkers. ebenso braucht nur ein teil sofort schenkungsversteuert werden (bzw. eben nicht, da die freibeträge nicht überschritten werden), der rest erst beim erbfall (oder wiederum nicht). |
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jenny2005 Newbie
Anmeldungsdatum: 22.01.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 10.Mai 2006 19:50 Titel: |
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Liebe Experten.
Ich benötige schnellstmöglich Hilfe (wg. der 6-Wochen-Frist zur möglichen Ausschlagung).
Vor 3 Wochen ist mein Vater verstorben.
Dieser hat mir vor 4 Jahren die Summe von 200.000 Euro geschenkt.
Das mir nun zustehende Erbe wird ca. 100.000 Euro betragen.
Meine Frage lautet nun: wird die Schenkung vor 4 Jahren in Summe zum mir zustehenden Erbe addiert, so dass die gesamten 300.000 Euro nun den möglichen Freibetrag von 205.000 Euro übersteigen und ich dadurch Erbschaftssteuer bezahlen muss?
Falls ja, würde ich das Erbe nämlich ausschlagen, wodurch meine Mutter Alleinerbin wäre, die mir ja dann später irgendwann wiederum einen Betrag einfach schenken kann.
Sehe ich das richtig?
Vielen herzlichen Dank schon vorab für Ihre kompetente Antwort.
Herzliche Grüße,
Jennifer H. |
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