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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 28.Okt 2002 15:36 Titel: Schulden können auch vererbt werden |
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Je nach den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen können zur Erbmasse auch Schulden gehören, die der Erbe nach der Annahme der Erbschaft begleichen muss. Der Wert einer Erbschaft kann dadurch gewaltig geschmälert werden.
Der Vorteil der Schulden ist, dass die Höhe der Erbschaftsteuer sinkt, weil der Vermögenszuwachs beim Erben geringer ist. Allerdings haben nicht alle Schulden darauf Einfluss. Welche Schuldenarten gibt es?
Erblasserschulden
Das sind Schulden, die der Verstorbene vor seinem Tod verursacht hat. Hierzu zählen z. B. die Reparaturkosten für ein Auto. Der Erbe kann due Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, muss aber die Rechnung bezahlen. Das Fahrzeug gehört zur Erbschaft, die um die Erblasserschulden gemindert wird.
Erbfallschulden
Diese Schulden entstehen unmittelbar durch den Erbanfall und betreffen den Erben. Pflichtteilansprüche oder Auszahlung von Vermächtnissen, die Erbschaftsteuer und Bestattungskosten gehören z. B. in diese Kategorie. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer akzeptiert das Finanzamt eine Pauschale von 10.300 Euro für diese Schulden, bei Einzelnachweisen aber auch höhere Beträge.
Nachlassverwaltungsschulden
Diese Schulden entstehen erst nach dem Erbanfall und bezeichnen die Kosten z. B. für die Testamentseröffnung oder für die Erbauseinandersetzung der Miterben.
Nachlasserbenschulden
Solche Schulden enstehen nach dem Tod des Erblassers aus der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Dazu gehören z. B. Reparaturkosten an einem zur Erbmasse gehörenden Haus, das im Zuge der Erbauseinandersetzung verkauft werden soll. Für diese Schulden haftet der Erbe mit dem Nachlass und persönlich. Er kann die Haftung allerdings auf den Nachlass beschränken. Dazu muss er dem Vertragspartner unbedingt schriftlich mitteilen, dass er nur für den Nachlass handelt. Wird dies nicht deutlich gemacht, haftet der Erbe auch mit dem persönlichen Vermögen.
Erbenschulden
Das sind Eigenschulden des Erben, der sie verursacht und dafür auch mit dem eigenen Vermögen haften muss.
Geschäftsschulden
Solche Schulden entstehen aus der Tätigkeit des Verstorbenen als Unternehmer, z. B. bei der Anschaffung von Maschinen. Sie gehören zu den Verbindlichkeiten, für die der Erbe haften muss.
Haftungsbeschränkung
Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken. In den ersten 6 Wochen ist dies kein Problem, in dieser Zeit ist er nur vorläufiger Erbe. Erbschaft und persönliches Vermögen des Erben sind getrennte Vermögensmassen. Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Haftung dauerhaft begrenzen durch
Nachlassverwaltung
Nachlassinsolvenzverfahren
Dürftigkeitseinrede: Der Nachlass ist so gering, dass die Kosten für eine Testamentsvollstreckung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren ungedeckt bleiben. Die Nachlassgläubiger haben in diesem Fall einen Anspruch auf die Herausgabe des Nachlasses.
Vorübergehend kann die Haftung durch die so genannte Dreimonatseinrede beschränkt werden: Das ist die Weigerung gegenüber Gläubigern, für die Zeit von drei Monaten Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. In dieser Zeit muss der Erbe ein vollständiges Inventar des Nachlasses aufstellen. |
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