Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
Verfasst am: 19.Jan 2004 8:13 Titel: Sonderregelung - Trick mit Firma
Gut vorbereitet - und beraten - kann so fast jeder Steuern sparen.
Beispiel:
Ein Kind erbt vom Vater ein Depot im Wert von 800.000 Euro
Sie muss dafür 113.050 Euro an den Fiskus zahlen.
Hätte - sie betriebliches Vermögen geerbt...
(Bsp. gleiche Summe an Anteilen an Geschlossenen Fonds)
würde der Fiskus nur 18.562 Euro bekommen
(vor der "Steuerreform" wären es nur 13.354 Euro gewesen)
Schlimmer wäre der Fall - wenn das Erbe von der Tante käme....
213.219 Euro würde der Fiskus hier verschlingen.
.... oder Sie lassen sich beraten - der Fiskus bekäme nur 57.570,48 Euro
Um Privat in - Geschäftsvermögen zu verwandeln, müssen Sie Ihren Besitz nicht unbedingt in Geschlossene Fonds einbringen. Schiffe, Windkraft oder Immobilien sind die einfachste Lösung. Sie können auch eine eigene Firman gründen, in der Sie den Besitz einbringen (GmbH & Co KG) - Geschäftszweck - die Gewinn bringende Verwaltung des eigenen Vermögens.
Zu beachten: die Anteile muss der Erbe mind. 5 Jahre halten, Entnahmen sind nicht in unbegrenzter Höhe möglich und müssen bei der Einkommensteuer angegeben werden.
Kompetente Beratung ist ein muss!
Pluspunkte beim "erben" von Betriebsvermögen:
- Firmenwert wird - außer bei Immobilien - meist nach dem günstigen Steuerbilanzwert festgelegt
- Schulden können komplett abgezogen werden - sonst nur zum Teil
- Freibetrag für Betriebsvermögen = 225.000 Euro
- Nach Abzug des Sonderfreibetrages werden nochmals 35% des Wertes abgezogen
- Auch entfernte Verwandte versteuern nur nach der günstigsten Steuerklasse I
Dieser Vorteil gegenüber ihrer eigentlichen Steuerklasse wird ihnen zu 88% gewährt
- Die Erbschaftssteuer wird ihnen bis zu 10 Jahren gestundet - oft auch zinslos
Erbschaftssteuer
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 52.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 7% / II = 12% / III = 17%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 256.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 11% / II = 17% / III = 23%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 512.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 15 / II = 22% / III = 29%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 5.113.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 19% / II = 27% / III = 35%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 12.783.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 23% / II = 32% / III = 41%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - bis = 25.565.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 27% / II = 37% / III = 47%
Wert des steuerpflichtigen Erbe - über = 25.565.000 Euro
Erbschaftssteuer in St-Kl. / I = 30% / II = 40% / III = 50%
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