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Steuerrecht diskriminiert Erben im Ausland

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BeitragVerfasst am: 26.Nov 2005 12:39    Titel: Steuerrecht diskriminiert Erben im Ausland Antworten mit Zitat

Die Besteuerung von Erben mit ausländischem Wohnsitz, die einen geringeren Freibetrag als Inländer erhalten, verstößt möglicherweise gegen europäisches Recht. BFH vom 21. September 2005 AZ: II R 56/03

Den Erben gewährt das Steuerrecht Freibeträge, um die Steuerlast zu mindern. Sie sind abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Verstorbenen und betragen beispielsweise bei Ehegatten 307 000 Euro. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbe oder Erblasser auch im Inland lebt. Wohnt ein Ehepaar seit mindestens fünf Jahren im Ausland, hat der überlebende Ehegatte als Erbe zwar nur das in Deutschland belegene Vermögen zu versteuern. Dafür wird ihm lediglich ein magerer Freibetrag von 1100 Euro gewährt.

Diese Diskriminierung von Ausländern begründet der Gesetzgeber damit, dass der Erbe auch im Ausland Erbschaftsteuer zahlen muss und dabei in der Regel die deutsche Erbschaftsteuer bei der ausländischen angerechnet wird. Ein hoher Freibetrag würde daher den Erben normalerweise nicht entlasten. Pech für den Erben, wenn er in seinem Wohnsitzstaat nur eine sehr geringe Steuerlast zu tragen hat, denn dann gibt es für ihn nichts anzurechnen.

Trotzdem ist die Regelung, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Allerdings deutet das Gericht eine Unvereinbarkeit mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht an. In jüngerer Zeit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit niederländischem Recht klargestellt, dass auch Erbschaften unter die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs fallen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH, so folgert der BFH, sei eine Unterscheidung zwischen In- und Ausländern dann problematisch, wenn es um personenbezogene Vergünstigungen gehe, der weitaus größte Teil des Vermögens bei ausländischen Erbschaften jedoch im Inland liege. Haben Ausländer also praktisch nur "deutsches" Vermögen, sei eine Europarechtswidrigkeit der deutschen Vorschriften naheliegend.
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