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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 28.Okt 2002 15:38 Titel: Testament |
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In seinem Testament beschreibt der Erblasser, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist. Damit dies möglichst gut geschieht, hat der Gesetzgeber Formvorschriften für die verschiedenen Arten des Testaments erlassen.
Wollen Sie ein Testament errichten, müssen Sie sich an diese Vorschriften halten, sonst ist das Testament ungültig. Ein Testament kann jeder errichten, der mindestens 16 Jahre alt ist. Allerdings kann ein Minderjähriger nur ein notarielles Testament errichten.
Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich geschrieben sein. Mit Schreibmaschine oder Computetr geschriebene Testament sind ungültig. Bei der Abfassung sollten Sie folgende Punkte beachten:
Erklären Sie früher abgefasste Testament für ungültig: Dazu reicht der Satz "Alle früheren Testamente erkläre ich für ungültig."
Unterzeichnen Sie das Testament mit Orts- und Datumsangabe: Dann kann bei mehreren Testamenten die letzte Fassung eindeutig bestimmt werden.
Setzen Sie nicht nur den oder die Erben ein, sondern benennen Sie auch Ersatzerben für den Fall, dass der testamentarisch bestimmte Erbe ausfällt
Beschreiben Sie genau, wer was erhalten soll: Je eindeutiger die Bestimmungen sind, desto weniger Streit wird es geben
Geben Sie das Testament in Verwahrung: Sie können ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht -Nachlassgericht- hinterlegen. Sie erhalten darüber ein Quittung, die Kosten sind gering. Sie gehen mit der Hinterlegung sicher, dass das Testament im Todesfall aufgefunden und amtlich eröffnet wird. Sie können das verwahrte Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung nehmen und abändern
Bedenken Sie, dass die Erben trotz der handschriftlichen Verfügungen beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen müssen, um auf Konten zugreifen oder Grundstücke umschreiben lassen zu können
Öffentliches (notarielles) Testament
Ein öffentliches Testament errichten Sie bei einem Notar. Dort werden Sie beraten und Sie sind sicher, was die formelle Seite des Testaments betrifft. Der Notar sorgt auch für die amtliche Verwahrung. Ein öffentliches Testament wird automatisch ungültig, wenn es aus der Verwahrung genommen wird. Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass mit der Vorlage des beurkundeten Testaments und dem Protokoll der Testamentseröffnung z. B. die Umschreibung von Grundstücken auf den Erben möglich ist. Man muss also keinen Erbschein beantragen.
Gemeinschaftliches Testament
Eheleute verfassen oft ein gemeinschaftliches Testament. Dies kann handschriftlich geschehen. Es ist gestattet, dass einer den Text schreibt und mit Ort und Datum unterzeichnet. Der Ehegatte muss mit einem handschriftlichen Zusatz wie z.B. "Das ist auch mein Wille" aber ebenfalls eigenhändig mit Orts- und Datumsangabe unterzeichnen. Solange beide Eheleute leben, kann das Testament jederzeit geändert werden, sofern sie sich einig sind. Ist einer der Eheleute verstorben, kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern. Auch aus diesem Grund ist es geraten, ein gemeinschaftliches Testament vor einem Notar zur verfassen. |
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