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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 28.Okt 2002 15:52 Titel: Vermächtnis |
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In vielen Testamenten werden einzelne Gegenstände bestimmten Personen vermacht. Die Bedachten werden dadurch aber nicht zu Erben. Während dem Erben der Nachlass automatisch zufällt, muss der mit einem Vemächtnis Bedachte den Gegenstand vom Erben einfordern.
Ein weiterer Unterschied ist, dass der Erbe immer eine lebende Person sein muss, während ein Vermächtnis auch an einen ungeborenen Enkel gehen kann. Jeder Vermögensvorteil kann zum Gegenstand eines Vermächtnisses gemacht werden.
Vermächtnisse sind zeitlich begrenzt, spätestens nach 30 Jahren muss das Vermächtnis übergeben sein. So muss z. B. der beim Erbanfall noch nicht gezeugte Vermächtnisnehmer innerhalb von 30 Jahren geboren sein. Danach erlischt der Anspruch auf das Vermächtnis.
Es werden verschiedene Formen des Vermächtnisses unterschieden:
Verschaffungsvermächtnis
Der Erbe muss dem Bedachten den Gegenstand des Vermächtnisses erst beschaffen, z. B. einen Kleinwagen für die Enkelin
Zweckvermächtnis: Das Vermächtnis soll einem bestimmten Zweck zugeführt werden, z. B. ein Geldbetrag an die Nichte, damit diese ihre Doktorarbeit fertig schreiben kann
Wahlvermächtnis: Der Vermächtnisnehmer darf sich aus einer Reihe von Gegenständen einen aussuchen, z. B. einen Ring aus dem Familienschmuck
Stückvermächtnis: Der Bedachte erhält einen ganz bestimmten Gegenstand, z. B. ein besonderes Bild aus einer Gemäldesammlung
Eine erbrechtliche Besonderheit ist das so genannte Vorausvermächtnis. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ohne dass deren Wert auf den Erbteil angerechnet wird. Ein Vorausvermächtnis muss daher auch nicht wertmäßig zwischen den Erben ausgeglichen werden. Gegenstand eines Vorausvermächtnisses kann z.B. die Einrichtung eines Arbeitszimmers sein.
Vermächtnis und Steuern:
Der Wert eines Vermächtnisses senkt den Wert des Nachlasses, der Erbe muss also weniger versteuern. Umgekehrt bewirkt das Vermächtnis einen Vermögenszuwachs beim Bedachten. Dieser Zuwachs muss versteuert werden. Da die Vermächtnisnehmer im Allgemeinen familienfremde Personen sind, kommt für diese nur die Erbschaftsteuerklasse III in Betracht, in der der persönliche Freibetrag 5.200 Euro beträgt. Ein Vermächtnis bis zu 52.000 Euro ist danach mit 17 Prozent zu versteuern
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