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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 31.März 2002 20:37 Titel: |
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Nicht nur Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Häuser oder ähnliches werden vererbt, sondern auch Schulden, die der oder die Erben dann zurückzahlen müssen. Was aber, wenn nach dem Tod eines kinderlosen Ehepaares das mit Schulden belastete Haus des Ehemannes auf dessen Erben übergeht, während den Erben der Ehefrau nur deren Mithaftung für den Hauskredit bleibt?
In einem solchen Fall haben intern - also nicht im Verhältnis zur Bank - die Hausverbindlichkeiten nur die Erben des Hauseigentümers zu tragen, entschied jetzt das Landgericht Coburg. Es wies Klage damit die Klage der neuen Hauseigentümer ab, die von den Erben der Ehefrau die Hälfte des Darlehensbetrages (knapp 50.000.- DM) verlangten.
Ein junges Ehepaar hatte knapp 100.000.- DM aufgenommen, um das dem Ehemann gehörende Wohnhaus zu renovieren - das die Eltern des Mannes diesem zuvor überschrieben hatten. Die Ehefrau, die nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, hatte für den Kredit mitunterzeichnet. Kurz nach Abschluss der Renovierung kamen die Ehegatten jedoch bei einem tragischen Unfall ums Leben. Beide wurden von ihren jeweiligen Eltern beerbt. Da das Haus nur dem Ehegatten gehört hatte, fiel es durch die Erbschaft wieder an dessen Eltern zurück. Die zahlten nun das Darlehen vollständig zurück - und verlangten von den Eltern der verstorbenen Schwiegertochter - den Beklagten des Verfahrens - davon die Hälfte, also 50.000.- DM. Denn: die Schwiegertochter habe den Darlehensvertrag mitunterzeichnet und daher neben ihrem Ehemann als Gesamtschuldnerin gehaftet. Und diese Haftung sei nun auf die Beklagten als Erben übergegangen.
Das Landgericht Coburg sah es anders: Zwar sei richtig, dass die Ehefrau gegenüber der Bank wegen ihrer Unterschrift genauso Schuldnerin gewesen sei wie der Ehemann - und die Verbindlichkeiten von den Beklagten geerbt worden seien. Es komme aber vorliegend entscheidend darauf an, wie die Schuldenlast intern zwischen den Ehegatten - und dann den beiden Elternpaaren - verteilt werden müsse. Und dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten keinerlei Rechte am Anwesen hätten. Der Fall sei zu beurteilen wie die Schuldenverteilung bei einer Scheidung, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer des Hauses sei und nur er es nutze. Für die Zeit nach der Trennung müsse dieser Partner dann auch alleine die Lasten des Anwesens (also auch die Schulden) tragen. Genauso bestehe keinerlei Grund, den Klägern, die die nun wieder in ihrem Eigentum stehende Immobilie alleine nutzten, eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Wer das Haus hat, muss in einer derartigen Fallgestaltung auch für den Schuldendienst sorgen.
(Landgericht Coburg, Az: 11 O 152/00; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Die beiden Ehegatten - und dann auch die Erben - waren sogenannte Gesamtschuldner. Das heißt, dass die Bank nach Belieben von jedem der beiden einen Teil oder auch die ganze Darlehenssumme zurückverlangen konnte, insgesamt jedoch nicht mehr als die 100.000.- DM. Wie die Gesamtschuldner intern die Verteilung vornehmen, ist davon hingegen unabhängig und kann sich aus Gesetz, Vereinbarung, Inhalt und Zweck der Darlehensaufnahme oder auch Natur der Sache ergeben. Nur wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt, sieht das Gesetz vor, dass - bei zwei Gesamtschuldnern - jeder die Hälfte zu übernehmen hat. Im geschilderten Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses einer interne Mithaftung der Beklagten entgegenstünden.
Die maßgeblichen Vorschriften:
§ 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Gesamtschuldner]:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. (...) § 426 BGB [Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner]:
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (...)
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. (...)
§ 1967 BGB [Erbenhaftung]
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Verfasser: Hartmut Guhling, Richter am Landgericht
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Jim Phelps Pathfinder
Anmeldungsdatum: 14.01.2002 Beiträge: 297
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Verfasst am: 31.März 2002 22:32 Titel: |
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Einer der seltenen Fälle, wo Recht und Rechtsempfinden sich decken.
Gruß,
Phelps
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