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Wie kann Erbschaft vor Versteigerung gerettet werden ?

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moeblist
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.05.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.Jul 2007 13:10    Titel: Wie kann Erbschaft vor Versteigerung gerettet werden ? Antworten mit Zitat

Der Betroffene (51 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, langzeitarbeitsloser ALG2-Bezieher, keine berufliche Qualifikation) ist zahlungsunfähig (eV) und privat verschuldet (aktuell ca. 30T€).
Es besteht wenig Hoffnung auf baldigen Einstieg in eine entsprechend dotierte Arbeitsstelle um eine Privatinsolvenz mit Aussicht auf eine erfolgreiche Restschuldbefreiung zu betreiben.
Es existieren 2 Häuser (Wert jeweils ca. 100T€) im Besitz der Eltern ( 80 und 73 Jahre ) und ein Zwillingsbruder in ähnlicher Situation, jedoch ohne Privatverschuldung.

Nun haben sich die noch lebenden Eltern beraten lassen wie die Versteigerung des Besitzes im Erbfalle zu verhindern wäre:

Beide Kinder sollen notariell enterbt werden und als Pflichtteilalternative wird ein lebenslängliches Aufenthaltsrecht festgelegt.
Das Immobilienvermögen soll vollständig an das älteste Enkelkind des Zwillingsbruders übergehen, welches bereits jetzt einen Teil des Barvermögens unterhalb des schenkungssteuerfreien Limits erhalten soll, so daß im Falle eines zweiten endgültigen Erbfalles nach mehr als 7 Jahren die Steuerbelastung für den Erben minimiert wäre.

Aufgrund des Aufenthaltsrechts der beiden Enterbten dürfte dieses Erbe auch für den Beerbten wohl eher eine Belastung darstellen.
Ich bin kein Fachmann auf diesem Gebiet, könnte mir jedoch gut vorstellen, daß es hier für alle Beteiligten bessere Alternativen gibt, bereits jetzt und im Erbfall besser dazustehen.
Die Beratungsfirma "xxxxxxx" empfiehlt beispielsweise die Gründung einer Stiftung im Ausland (was aber mit erheblichen Kosten verbunden wäre) oder im ursprünglichen Erbfalle die Aufnahme eines hypothekengestützten Darlehens zur Schuldentilgung (übergeht dabei aber die Möglichkeit, daß die jahrelang ausgezahlten Hartz4-Leistungen durch eine Versteigerung des Ererbten zurückgefordert werden könnten).

Über hilfreiche Anregungen sowie professionelle seriöse Beratungsangebote würden wir uns in diesem Fall freuen.
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LostStarter
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.Jul 2007 9:15    Titel: Antworten mit Zitat

so ein lebenslanges wohnrecht hat bei entsprechender lebenserwartung einen viel höheren wert als das eigentliche erbe, und zusätzlich fällt dann möglicherweise der zuschuss zur wohnung vom amt auch noch weg?

also ich bin ja kein fachmann, aber mein verstand sagt mir die beste lösung ist: enterben und sofern von amtsseite möglich auf den pflichteil verzichten, wenn das verzichten nicht geht, dann wird er halt ne weile angerechnet und gut...

außerdem warum soll er das erbe nicht dazu verwenden sich schuldenfrei zu machen? wäre evtl doch ein gutes gefühl welches durch nichts zu bezahlen ist... geld ist nicht alles!
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Consuliere
Specialist


Anmeldungsdatum: 31.03.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 16.Jul 2007 9:19    Titel: Antworten mit Zitat

Die Idee mit dem Wohnrecht ist nicht so schlecht sollte aber noch durch ein Belastungs und Veräusserungsverbot ergänzt werden zugunsten des jeweils betroffenen. Da nicht alle Faktoren bekannt sind ist eine nährere Aussage nicht zu treffen.
Eine Stiftung wäre 1.) durch zu hohe Gründungskosten und durch zu hohe Folgekosten gekennzeichnet.
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 276
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 16.Jul 2007 9:53    Titel: Re: Wie kann Erbschaft vor Versteigerung gerettet werden ? Antworten mit Zitat

moeblist hat folgendes geschrieben::

Aufgrund des Aufenthaltsrechts der beiden Enterbten dürfte dieses Erbe auch für den Beerbten wohl eher eine Belastung darstellen.

Ich übernehme diese "Belastung" gerne für den Erben.
Da sie mich nichts kostet, brauche ich doch nur abzuwarten. Oder meine Erben. Eine schöne "Belastung".

Zitat:
Ich bin kein Fachmann auf diesem Gebiet, könnte mir jedoch gut vorstellen, daß es hier für alle Beteiligten bessere Alternativen gibt, bereits jetzt und im Erbfall besser dazustehen.

Yepp, wie wäre es denn mit Verkaufen? Der Erlös kann man dann frei verwenden, z. b. an den Enkel verschenken. Leider müssten dann halt der "Betroffene" und sein Zwilling ausziehen.

Zitat:
Die Beratungsfirma "xxxxxxx" empfiehlt beispielsweise die Gründung einer Stiftung im Ausland (was aber mit erheblichen Kosten verbunden wäre)

Super Lösung für alte Leute! Und natürlich die gut abrechnende Beratungsfirma.

Zitat:
oder im ursprünglichen Erbfalle die Aufnahme eines hypothekengestützten Darlehens zur Schuldentilgung

Jawohl, DAS wäre eine sinnvolle Lösung des Problems, ABER nicht im Erbfall, sondern bereits HEUTE. Und dann würde ich mit diesen Gläubigern über eine Quote verhandeln. Die meisten werden froh sein, wenn sie 10 % bekommen.

Zitat:
übergeht dabei aber die Möglichkeit, daß die jahrelang ausgezahlten Hartz4-Leistungen durch eine Versteigerung des Ererbten zurückgefordert werden könnten

Wir finanzieren sein Hartz4 Geld mit unseren Steuern, wenn es ihm schlecht geht. Warum soll er dann nicht etwas zurückgeben, wenn es ihm wieder besser geht?


Gruß

Cob
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zukunft2004
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Anmeldungsdatum: 29.10.2003
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2007 7:10    Titel: Einfach ist es nicht, aber möglich... Antworten mit Zitat

Kann hier nur auf Basis der österreichischen Rechtssprechung Auskunft geben, aber meines Wissens ist das Privatrecht in Österreich und Deutschland nahezu deckungsgleich:

Eine Enterbung ist leider keine 100%ige Lösung, weil auf jeden Fall ein Recht auf den Pflichtteil des Erbes besteht.
Diese Regelung ist ursprünglich zum Schutz des Erben gedacht, falls z.B ein Witwer in seinen alten Tagen einer jungen Verliebten verfällt und ihr sein Erbe übergibt.
Wichtig wäre also zur Rettung des Erbes ein (unbedingt notariell beglaubigter) Pflichtteilsverzicht.
Aufpassen, es gibt aber Fristen (2 Jahre bzw. 10 Jahre) innerhalb derer ein Gläubiger einen Pflichtteilsverzicht anfechten kann!
Diese Anfechtung hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn zum Zeitpunkt des Pflichtteilsverzicht die Überschuldung offensichtlich war...

Ein Wohnrecht ist deshalb eine gute Lösung, da der Verschuldete das Haus benutzen kann und für Gläubiger eine Immobilie mit Wohnrecht nahezu unverwertbar ist.

Eine Stiftung ist zwar auch eine Möglichkeit, aber nur bei sehr hohen Werten (und vor allem bei Vorhandensein großer liquider Mittel) sinnvoll. Neben teuren Gründer- und Beratungskosten fallen auch ca. 10.000€ jährlich an laufenden Kosten (Stiftungsbeirat etc.) an!

Hoffe, ich konnte etwas helfen (auch wenn ich kein Jurist bin).
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Consuliere
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Anmeldungsdatum: 31.03.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2007 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das Wohnrecht alleine reicht nicht, da auch das Wohnrecht gepfändet werden kann.
lg. Consuliere
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zukunft2004
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Anmeldungsdatum: 29.10.2003
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 18.Jul 2007 9:21    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber User Consuliere,

danke für die Ergänzung, nehme an, dass das in Ihrem ersten Beitrag Belastungs- und Veräußerungsverbot das Wohnrecht ergänzen muss. Gestatten eine zusätzliche Frage: "Gilt" dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot auch dann, wenn die finanzielle Notlage zum Zeitpunkt des V&B Verbotes bekannt war? Oder habe ich da einen Denkfehler? Danke für die Info.

Lg Zukunft2004
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Consuliere
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Anmeldungsdatum: 31.03.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 18.Jul 2007 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das Belastungs und Veräusserungsverbot dient dazu um den die neuen Besitzer ( Enkel, Nichte, Neffe....) daran zu hindern das Haus zu verkaufen Solange der Vater/Mutter lebt. Die Regelung des Wohnrechtes muss kostenfrei sein also ähnlich einem Ausgedinge und wird dann minimal als Geldwert berechnet so das das Einkommen geringfügig höher als das erhaltene Geld vom Staat ist.
Es ist daher dem späteren eigentümer erst möglich zu verkaufen oder zu verpfänden ( Darlehen) wenn der Vater/ Mutter zustimmt oder verstorben ist.
Der Erbrechtsverzicht der bei dieser Gelegenheit zum tragen kommen muss kann jedoch 2 Jahre rückwirkend aufgehoben werden. Eine Variante wäre ein Verkauf an die Enkel gegen eine Leibrente. Mann müsste in jedem Fall die genaueren Umstände kennen und dann mit Hilfe eines Anwaltes ein entsprechendes Construct wählen. Wir haben schon einige male für unsere Kunden derartige Konstruktionen vorbereitet und diese dann durch uns befreundete Anwälte herstellen lassen.
lg. aus Wien Consuliere
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moeblist
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Anmeldungsdatum: 22.05.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 29.Jul 2007 0:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für eure Beiträge !
an Consulier:
An welche Beträge müßte man so denken, wenn man in diesem Falle Ihre Dienste in Anspruch nehmen wollte?
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Anmeldungsdatum: 31.03.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Österreich

BeitragVerfasst am: 29.Jul 2007 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Honorar ist sicher nicht das Problem denn ich gebe hier Ratschläge eher selten und dann nicht um was zu verdienen. Ich kann nur mit einer Anleitung helfen. Die Feinarbeit muss trotzdem ein Notar machen. Auf jeden Fall brauch ich eine Menge Informationen um daraus den besten Weg zu konstruieren.
schreib mir unter
[E-Mail anzeigen]
diese e-mail Adresse ist extra für solche Zwecke
liebe Grüsse Consuliere
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