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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4948 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 27.Jun 2004 8:59 Titel: Wissenslücken bei Vermögenden zu Erbschaft- und Schenkungst. |
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Wissenslücken bei Vermögenden zu Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Mehrheit der Vermögenden denkt über Nachlassplanung nach, ihr Wissen zum Thema Erben und Schenken ist jedoch lückenhaft. Das ergab eine Umfrage „Erbschaft gestalten“ unter 500 Haushaltsvorständen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von über 4.000 Euro, die im Frühjahr 2004 von IPSOS durchgeführt wurde. Die Befragten machten Angaben zur derzeitigen Vermögenssituation, über die geplante Verteilung des Vermögens und das Wissen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Was kaum jemand weiß:
Die Lebensversicherung bietet besonders für Vermögende zahlreiche Vorteile bei der Nachlassplanung.
| Zitat: |
Vermögensaufteilung
Rund die Hälfte der Befragten (248) gaben ihr aktuelles Vermögen mit zwischen 100.000 und 500.000 Euro an, bei 155 belief es sich auf über 500.000 Euro, 65 haben weniger als 100.000 Euro auf dem Konto oder im Depot.
Wenig überraschend:
Frauen stellen in der Gruppe der Besserverdienenden nach wie vor weniger als ein Drittel.
Doch die Umfrage zeigt:
Die Vermögensstruktur ist unabhängig vom Geschlecht. Die Angaben der 351 Männer und 149 Frauen unterscheiden sich kaum, weder zur Vermögensverteilung noch bei der Nachlassplanung. Auch nach Berufen, Bundesländern und Familienstand gibt es nur geringe Unterschiede.
Aktuelle Vermögensverteilung: Auf Nummer sicher
Auch den Vermögenden scheint Sicherheit bei der Vermögensanlage wichtig zu sein:
Zu Lebzeiten haben die Befragten ihr Geld überwiegend in Immobilien angelegt (56 Prozent),
vor Bargeld, Sparguthaben sowie Wertpapieren (21 Prozent)
und der Lebensversicherung (11 Prozent).
Vermögen bis 100.000 Euro sind dabei besonders häufig in einer Lebensversicherung angelegt (19 Prozent). Exklusive Anlageformen wie Unternehmensbeteiligungen haben dagegen mit drei Prozent wenig Bedeutung.
Familie auf Platz 1 bei Nachlassplanung
Die Prioritäten bei der Nachlassplanung sind eindeutig. Für 95 Prozent aller Befragten steht die Absicherung der Familie an erster Stelle, gefolgt vom Erhalt der vollen Verfügungsgewalt über ihr Vermögen (90 Prozent) und der steuerlich günstigen Übertragung (85 Prozent). Besonders Reichen mit einem Vermögen von über 500.000 Euro ist es sehr wichtig, bis zum Ableben die volle Verfügungsgewalt über ihr Geld zu behalten (54 Prozent). Wer weniger als 100.000 Euro sein Eigen nennt, legt dagegen nur zu 29 Prozent Wert auf die lebenslange Kontrolle. Wohltätige Zwecke möchten insgesamt 21 Prozent der Befragten bedenken und immerhin 17 Prozent wollen auch nicht verwandte Personen wie etwa eine Geliebte oder die besten Freunde in ihrem Nachlass berücksichtigen.
Testament voll im Trend
Das Testament liegt bei der Nachlassplanung voll im Trend: 51 Prozent der Vermögenden verfügen darüber, weitere 30 Prozent möchten ihren Letzten Willen verfassen. Selbst ein Viertel der 18- bis 35-jährigen hat bereits ein Testament. Doch nicht jeder, dem die individuelle Vermögensverteilung seines Nachlasses wichtig ist, wird auch aktiv. Aus dieser Gruppe haben immerhin 43 Prozent der Befragten kein Testament – und planen auch nicht, eins zu verfassen. Ebenso beim Thema Steueroptimierung: 80 Prozent der Vermögenden, die kein Testament haben, legen bei der Nachlassplanung großen Wert darauf – ein Zeichen dafür, dass das Wissen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht lückenhaft ist. Denn ohne Nachlassplanung und individuelles Testament können die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall sehr nachteilige Auswirkungen auf das Familienvermögen haben.
Lückenhaftes Wissen trotz hoher Bedeutung
Steueroptimierte Nachlassplanung lohnt sich vor allem für Vermögende. Doch ab wann fallen überhaupt Erbschaftssteuern an? Auf die Frage, wie viel Erbschaftsteuer zu zahlen ist, wenn ein Kind 500.000 Euro von einem Elternteil erbt, antwortet nur ein Viertel der Befragten richtig: 44.250 Euro fallen an. Je jünger die Befragten, desto pessimistischer: 53 Prozent der Vermögenden im Alter von 18 bis 35 Jahren erwarten mehr als 50.000 Euro Steuern, während 35 Prozent der Befragten über 66 Jahre mit Steuern unter 25.000 Euro deutlich zu niedrig schätzen. Obwohl 57 Prozent der Haushaltsvorstände mit einem Vermögen über 500.000 Euro angeben, dass ihnen Steueroptimierung wichtig sei, liegen nur 26 Prozent mit ihrer Schätzung richtig. |
| Zitat: |
Lebensversicherung zur Vermögensübertragung unbekannt
Erstaunlich wenige möchten die Lebensversicherung für die Nachlassplanung nutzen. Nur 21 Prozent der Befragten wissen offenbar, dass die Vermögensübertragung mit Lebensversicherungen alle Aspekte berücksichtigt, die ihnen wichtig sind
(nämlich die Absicherung der Familie, die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen sowie die Steueroptimierung)
Denn vererbt oder verschenkt man eine noch nicht fällige Kapitallebensversicherung nach deutschem Recht, fällt eine deutlich niedrigere Schenkung- oder Erbschaftsteuer an als bei einem vergleichbaren Bargeld- oder Wertpapiervermögen. Nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien müssen versteuert werden. Neben Angehörigen können mit der Lebensversicherung auch Personen außerhalb der Familie, etwa der Lebensgefährte, bei der Nachlassplanung bedacht werden – ein Aspekt, der besonders beim Wunsch nach individueller Vermögensverteilung zum Tragen kommt.
Ein weiteres Plus der Lebensversicherung:
Bis zu seinem Ableben behält der Versicherungsnehmer die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Er allein hat Zugriff auf das Guthaben.
Medien sind wichtige Informationsquelle
Dass ein Produkt wie die Lebensversicherung mit seinen Vorteilen nur selten bei der Nachlassplanung berücksichtig wird, spiegelt nicht nur die mangelnden Kenntnisse der Vermögenden im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wider. Auch unter vielen Experten gilt die Lebensversicherung zu Unrecht noch als Sparform für Kleinverdiener. Nur wenige Vermögende lassen sich zum Thema Nachlassplanung beraten.
32 Prozent der Befragten informieren sich bei ihrem Steuerberater zum Thema Erbschaft und Schenkung.
Zweitwichtigste Informationsquelle: die Medien.
30 Prozent der Vermögenden nutzen sie, um Angaben bezüglich ihrer Nachlassplanung zu erhalten.
Besonders auffällig:
Nur neun Prozent der 18- bis 35-jährigen nutzen die Medien, während sie sich bei den über 66-jährigen größter Beliebtheit erfreuen. 47 Prozent der Älteren vertrauen darauf, was Zeitungen, Zeitschriften und Fernsehen ihnen empfehlen. Banken liegen mit 13 Prozent an letzter Stelle, vor Familien- und Freundeskreis (17 Prozent) und den Informationsverweigerern (26 Prozent).
Lieber selbst genießen als vererben
Über die Hälfte der Befragten würde heute mehr als 250.000 Euro vererben, fast zehn Prozent sogar mehr als eine Million. Doch obwohl die Absicherung der Familie angeblich erste Priorität hat: Gefragt, was sie mit ihrem Vermögen im Ruhestand vorhaben, wollen 56 Prozent es doch lieber selbst verbrauchen. Bundesweit möchten nur 42 Prozent ihr Vermögen für die Nachkommen erhalten. Am familienfreundlichsten zeigen sich hier die Berliner: 64 Prozent geht die Familie über das „süße Luxusleben“. Bekennende Wohltäter finden sich in Baden-Württemberg und Bayern: Dort würden fünf beziehungsweise ein Prozent ihr Vermögen noch zu Lebzeiten einem guten Zweck zukommen lassen. Immerhin 17 Prozent möchten gemeinnützige Organisationen in ihrer Nachlassplanung berücksichtigen. |
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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2466
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Verfasst am: 2.Okt 2005 15:43 Titel: Strafbefreiende Erklärung -kein Vorteil bei Erbschaftssteuer |
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Strafbefreiende Erklärung bringt keinen Vorteil bei Erbschaftsteuer
Finanzgericht Köln nimmt amnestierte Schenkung nicht aus Besteuerung heraus. Eine steuerpflichtige Schenkung, für die der Steuerzahler eine Amnestieerklärung abgegeben hat, bleibt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln für die Zusammenrechnung nach der so genannten Zehnjahresfrist für die Erbschaftsteuer weiterhin von Bedeutung.
Die Schenkung wird durch die Amnestie zwar straffrei, ihr Wert schlägt später aber nach wie vor für die Erbschaft- und Schenkungsteuerprogression zu Buche, wenn der Erbfall oder eine weitere Schenkung kommt. Das Gericht widersprach der Ansicht der Klägerin, dass die Vorschenkung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer wegen der Steueramnestie so zu behandeln sei, als sei sie gar nicht existent gewesen. Das hätte einen niedrigeren Erbschaftsteuersatz zur Folge gehabt. Dazu konnten sich Finanzamt und Finanzgericht aber nicht entschließen.
Im Streitfall geht es um die Frage, nach welchem Wert eine Erbschaft zu versteuern ist, wenn innerhalb der Zehnjahresfrist eine oder mehrere Vorschenkungen erfolgen, für die der Beschenkte eine so genannte strafbefreiende Erklärung nach dem Steueramnestiegesetz abgegeben hat. Der "Normalfall" wäre so zu besteuern, dass nach § 14 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz nicht nur der Wert der betrachteten Erbschaft, sondern auch derjenige von vorausgegangenen Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zuvor hinzuzurechnen ist. Wegen der sich dadurch erhöhenden Gesamtsumme an Zuwendungen wäre auf die Erbschaft dann ein prozentual höherer Steuersatz anzuwenden, wobei dann wiederum die Erbschaftsteuer auf die Vorschenkungen abgezogen würde.
Wie aber ist es, wenn für die Vorschenkung eine Amnestieerklärung abgegeben wurde und der nach dem Amnestiegesetz günstigere Nachzahlungs-Steuertarif schon bezahlt ist? Das wollte die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln so beantwortet wissen, dass die Vorschenkung damit aus der Zusammenrechnung für die spätere Erbschaft verschwindet, weil nach dem Amnestiegesetz ja die Steuerschuld "erlischt". Dies hat nach Meinung der Richter aber für die Zusammenrechnung und die Erbschaftsteuerprogression - allein in Bezug auf den letzten steuerpflichtigen Erwerb - keine Auswirkung. Denn das Amnestiegesetz ordne das nicht ausdrücklich an. Es bleibe vielmehr bei der Zusammenrechnung als Grundregel der Erbschaftsbesteuerung. Es sei auch nicht gewollt, dass Steuerunehrliche dann bei der Zusammenrechnung noch im Vergleich zu Steuerehrlichen einen Progressionsvorteil erhielten. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Aktenzeichen FG Köln: 9 K 1884/05 |
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