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frank neidzel Insider
Anmeldungsdatum: 17.07.2002 Beiträge: 600 Wohnort: bremerhaven
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Verfasst am: 13.Mai 2005 12:43 Titel: 200.000 Euro Schadensersatz –Urteil gegen Vermittlungsgesell |
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200.000 Euro Schadensersatz –Urteil gegen Vermittlungsgesellschaft
Das Landgericht Stuttgart hat die Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH sowie Egon Banghard persönlich zu rund 200.000 Euro Schadensersatz verurteilt. In dem Verfahren ging es um eine Beteiligungssumme von 2,3 Millionen DM, die eine Klägerin im Dezember 1998 in Anteile eines geschlossenen Immobilienfonds der „Dr. Hanne Grundstücksgesellschaft mbH & Co., 14. Immobilienfonds KG, Seniorenresidenz Dresdner Hof" investiert hatte. Der Fonds wurde von der Vermittlungsgesellschaft Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH vertrieben.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass im Rahmen der Vermittlung der Klägerin keine Informationen über die 1998 bestehenden Ermittlungen gegen Dr. Hanne erteilt wurden. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten damals wegen Untreue. Zudem wurden auch Presseberichte verschwiegen, die sich kritisch zu den Fonds von Dr. Hanne äußerten. Davon hätte laut Urteil die Anlegerin sofort erfahren müssen. Auch wenn die Vertragsanbahnung von einem selbständigen Dritten (Handelsvertreter) geführt wurde, haftet dennoch die im Prospekt angegebene Vermittlungsgesellschaft für die falschen Angaben, heißt es. Denn diese Informationen waren unvollständig, weil der Fondinitiator hinsichtlich seiner Seriosität und Bonität zu positiv dargestellt wurde. Im Urteil heißt es dazu wörtlich: „Die Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH hätte das Beteiligungsangebot der Anlegerin, von dem sie annehmen musste, es sei aufgrund unzureichender Tatsachenkenntnis erfolgt, ohne Informationskorrektur nicht annehmen dürfen“.
„Das bedeutet“, erklärt Anlegeranwalt Dr. Philipp Härle von der Kanzlei TILP Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hatte, „dass Vermittler von Kapitalanlagen ihren Kunden vom Kauf abraten müssen, wenn sie erkennen können, dass der Anleger trotz Erhalt des Prospektes nicht ausreichend informiert wurde.“ Härle hält es für bemerkenswert, dass die Vermittlungsgesellschaft auch dann haftet, wenn der eigentliche (selbständige) Berater des Anlegers über die aufklärungspflichtigen Informationen verfügte.
Die Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH sowie ihr Geschäftsführer Banghard haften nunmehr auf Schadensersatz. Zur Finanzierung ihres Fondsanteils hatte die Klägerin einen Kredit aufgenommen. Von diesem, so die Richter, muss sie nunmehr freigestellt werden. „Die Klägerin ist so zu stellen, als hätte sie das Fonds- und Darlehensgeschäft nie abgeschlossen“, erklärt Härle. Seine Mandantin erhält laut Urteil Schadenersatz in Höhe der von ihr bezahlten Aufwendungen und ist von noch ausstehenden Zahlungen freizustellen; umgekehrt muss sie den Fondsanteil zurückgeben.
Für Anlegeranwalt Härle steigen mit diesem Urteil auch die Chancen weiterer Geschädigter, denen von der Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH Fonds des Initiators Dr. Hanne verkauft wurden. Auch für Klagen gegen die den Fondserwerb finanzierenden Banken könne das Urteil hilfreich sein, weil es eine vorsätzliche Falschinformation feststellt. Im Rahmen von verbundenen Geschäften könne dies den Banken entgegengehalten werden
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