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AGB im Arbeitsrecht

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6866

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2006 20:06    Titel: AGB im Arbeitsrecht Antworten mit Zitat

Nicht alles, was im Arbeitsvertrag steht, ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Weil der Arbeitnehmer in der Regel der »schwächere« Vertragspartner ist, gelingt es dem Arbeitgeber oft, seine Wunschvorstellungen im Arbeitsvertrag eins zu eins umzusetzen.

Um diese gestörte Vertragsparität etwas abzufedern, hat der Gesetzgeber für sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) in Arbeitsverträgen, aber auch für sonstige Verträge, in denen der Verbraucher ein häufig ebenso schwacher Vertragspartner ist, Regeln aufgestellt.
Bei Verstoß gegen diese Regeln können einzelne Vertragsbedingungen schlichtweg unwirksam und damit für beide Parteien unverbindlich werden. Voraussetzung ist allerdings, daß im Vertrag AGB vereinbart wurden.

Das kann man unterstellen, wenn der Arbeitgeber Formulararbeitsverträge verwendet. Generell wird man davon ausgehen müssen, daß der Arbeitgeber nicht für jeden einzustellenden Arbeitnehmer etwas Neues formuliert, sondern bestimmte Klauseln bei allen verwendet. Dies würde für die Annahme von AGB bereits genügen.
Für das Gesetz ist es in einigen Fällen aber auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Text der vertraglichen Klausel vorgibt, ohne daß andere Arbeitnehmer diese Klausel im Arbeitsvertrag haben müssen. Finden die gesetzlichen Regelungen zu AGB Anwendung, gibt es u.a. eine sogenannte Inhaltskontrolle.
Häufig werden in Arbeitsverträgen Ausschlußfristen vereinbart, innerhalb derer Ansprüche des Arbeitnehmers geltend zu machen sind. Sind diese Fristen zu kurz bemessen, gelten sie nicht.

Auch sogenannte Mankoabreden, mit denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Fehlbeträge in der Kasse vollumfänglich zu erstatten, sind mehr als bedenklich, da die von der Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer entwickelten Haftungsgrundsätze nicht zu deren Lasten verschoben werden dürfen.
Ebenso sind Pauschalierungsabreden (Gehalt geltet gleichzeitig Überstunden ab) nur in begrenztem Umfang zulässig. Die Liste problematischer Klauseln ließe sich noch erheblich erweitern. Haben Sie also Zweifel, ob Ihre Vertragsbedingungen wirklich angemessen sind, lohnt es sich möglicherweise, diese einer anwaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Marion Burghardt ist Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht
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