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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6458
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Verfasst am: 28.März 2007 15:20 Titel: AN können Anspruch auf Ersatz der Unfallschäden haben |
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Arbeitnehmer können gegen ihren Arbeitgeber aus § 670 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz der an ihrem eigenen Auto entstandenen Unfallschäden haben, wenn sie das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld eingesetzt haben und dabei verunglückt sind. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn es dem Arbeitnehmer freigestellt war, ob er öffentliche Verkehrsmittel oder sein eigenes Auto nutzt.
(BAG, 8 AZR 701/05)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen als Malerin beschäftigt. Sie wurde auf verschiedenen Baustellen im ganzen Bundesgebiet eingesetzt. Im Dezember 2004 erlitt sie auf der Rückfahrt von einer Baustelle mit ihrem eigenen Pkw einen Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich, weil ein poröser Reifen geplatzt war. Die Klägerin hatte den Gebrauchtwagen erst wenige Wochen zuvor erworben, wobei der Verkäufer die Fahrbereitschaft des Autos zugesichert hatte.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten den Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt auf einer betrieblich veranlassten Fahrt befunden habe. Ihr Vorgesetzter habe sie angewiesen, ihr eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen Kollegen mitzunehmen. Der Beklagte bestritt diese Behauptung. Es sei seinen Mitarbeitern generell freigestellt, ob sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Pkw zu den Einsatzorten anreisten.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass dahinstehen könne, ob die Klägerin auf Wunsch des Beklagten oder aus eigenem Wunsch mit ihrem Auto gefahren sei. Da Unfallursache allein die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs gewesen sei, sei die Verantwortlichkeit für den Unfall nicht dem betrieblichen Bereich, sondern dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Arbeitnehmer können nach ständiger Rechtsprechung des BAG gegen ihren Arbeitgeber aus § 670 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz der an dem eigenen Auto entstandenen Unfallschäden haben, wenn sie das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld eingesetzt haben. Im Betätigungsfeld des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, anstatt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers.
Nach diesen Grundsätzen kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Klägerin tatsächlich auf Anweisung ihres Vorgesetzten mit ihrem Pkw gefahren ist oder ob es ihr freigestellt war, öffentliche Verkehrsmittel oder ihr eigenes Auto zu nutzen. Nur im zweiten Fall würde ein Aufwendungsersatz der Klägerin von vornherein ausscheiden. Dagegen ist der Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Auto der Klägerin nicht fahrtüchtig war. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 670 BGB ist durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen.
Die Sache war an das LAG zurückzuverweisen, damit dieses die von der Klägerin für ihren Sachvortrag angebotenen Zeugen vernehmen kann. Sollte das LAG aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich des Beklagten eingesetzt hat, so muss es bei der Prüfung eines etwaiges Mitverschuldens der Klägerin die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beachten. Danach würde eine Mithaftung der Klägerin entfallen, wenn sie mit bloßer leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder überprüft hat.
Quelle: otto-schmidt
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