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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2941
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Verfasst am: 20.Apr 2008 8:29 Titel: Abfindung nach Zeitwert für defekte technische Geräte |
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Urteil des EU-Gerichtshofes in der Rechtsache C-404/06 (PDF-Pressemeldung)
Rechtssache C-404/06 (Übersicht)
Urteil C - 404 / 06 (Wortlaut)
EIN VERBRAUCHER IST NICHT VERPFLICHTET, DEM VERKÄUFER EINES MANGELHAFTEN VERBRAUCHSGUTS WERTERSATZ FÜR DIE NUTZUNG DES VERBRAUCHSGUTS BIS ZU DESSEN AUSTAUSCH ZU LEISTEN
Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Verkäufer den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll.
...
Der Verkäufer erfüllt nach den Ausführungen des Gerichtshofs anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß, wenn er ein nicht vertragsgemäßes Verbrauchsgut liefert. Er muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Seine finanziellen Interessen werden jedoch zum einen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren und zum anderen durch die Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde. |
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