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Ablöse - Einzug nicht um jeden Preis

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6458

BeitragVerfasst am: 15.Jul 2006 10:56    Titel: Ablöse - Einzug nicht um jeden Preis Antworten mit Zitat

Es liegt nicht nur am Vermieter oder Makler, dass die neue Wohnung das Budget übersteigt. Listige Vormieter verlangen für Einbauten oder Möbel eine hohe Ablöse.

Die optimale Wohnung gibt es nicht: Stimmt der Preis, ziehen zuerst Kompromisse ein ins neue Heim. Stimmen Grundriss, Aussattung und Lage, macht der Preis nicht mehr mit.

Oft liegt es aber nicht am Vermieter oder Makler, dass die neue Wohnung das Budget übersteigt. Listige Vormieter nutzen einen engen Wohnungsmarkt und verlangen für Einbauten oder Möbel eine hohe Ablöse.

Eine Ablösevereinbarung ist im Gegensatz zu einer Abstandszahlung grundsätzlich erlaubt. Nur sollte der Nachmieter prüfen, ob die übernommenen Möbel ihren Preis wert sind. Selbst vier Jahre später kann er sein Geld zurückverlangen, wenn die Ablöse viel zu hoch war.

Angemessener Preis

Der Vormieter darf den Preis nicht zu hoch ansetzen. Ein Missverhältnis besteht, wenn der Kaufpreis den Zeitwert um 50 Prozent übersteigt:

Zahlt der Nachmieter zum Beispiel 4000 Euro für Einbauschränke, obwohl sie nur 1000 Euro wert sind, ist das Geschäft wirksam bis 1500 Euro. Die restlichen 2500 Euro kann er zurückfordern, vier Jahre lang.
BGH VIII ZR 212/96

Der Beweis für eine Preisüberhöhung ist jedoch nicht einfach. Der Nachmieter sollte daher immer die übernommenen Möbel und Einbauten auflisten. Zeugen sollten den Zustand bestätigen.

Berechnungsweise

Das Landgericht Wiesbaden legt in seinem Urteil LG Wiesbaden 1 S 82/96 fest, dass der Zeitwert den Neupreis, den Erhaltungszustand und das Alter berücksichtigt.

Einbauküche

Maßgebend ist der Wert im eingebauten Zustand, nicht aber der Verkehrswert, sprich der Wert, der durch einen Verkauf nach dem Ausbau erzielt worden wäre. OLG Düsseldorf VIII ZR 212/96

Der Zeitwert einer Einbauküche schließt die Arbeitsplatte ein. Der Zeitwert liegt deshalb über dem Verkehrswert, den die ausgebaute Küche auf dem Markt hätte. OLG Köln 19 U 43/00

Vertrag sichert Frieden

Vor- und Nachmieter sollten ihre mündliche Vereinbarung schriftlich festhalten. Ein schriftlicher Vertrag hilft, das Recht einzufordern, falls einer der Vertragsparteien seiner Pflicht nicht nachkommt.

Sinnvoll ist eine Vereinbarung, die erst gültig wird, wenn auch ein wirksamer Mietvertrag des Nachmieters zu Stande gekommen ist.

(sz)
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