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Ronald Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 781
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Verfasst am: 31.März 2006 12:11 Titel: Abmahnung |
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Eine Abmahnung hat Warn- und Ankündigungsfunktion.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer vor einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung - also einem Rauswurf wegen Fehlverhaltens, zum Beispiel mangelhafter Leistung oder Zuspätkommens - abgemahnt werden.
Darauf kann jedoch verzichtet werden,
- wenn der Verstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass er nicht damit rechnen kann, der Arbeitgeber werde sein Verhalten tolerieren. Beispiele sind die sexuelle Belästigung von Kolleginnen, die Beleidigung der Ehefrau des Arbeitgebers oder Diebstahl im Betrieb.
- oder wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, etwa nach einer Unterschlagung.
Wie kann der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren?
1. Er kann eine Gegendarstellung seiner Personalakte beilegen lassen.
2. Er kann die Rücknahme einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Das gilt auch, wenn verschiedene Vergehen gerügt werden, aber nur einige davon zutreffen.
3. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen.
Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass eine rechtmäßig ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte herausgenommen wird, wenn der Tadel nach einiger Zeit seine Bedeutung verloren hat. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Angestellte nach der Abmahnung längere Zeit an den Arbeitsvertrag gehalten hat oder wenn die Vorwürfe nicht schwerwiegend waren.
Genaue Fristen gibt es hier nicht; es kommt auf den Einzelfall an. Arbeitsgerichte haben aber entschieden, dass sich Arbeitgeber für eine Kündigung nicht auf eine zwei oder noch mehr Jahre alte Abmahnung berufen dürfen. Abmahnungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Das heißt: Der Chef muss nicht den Betriebsrat einschalten.
Auch der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt. Doch ist das die Ausnahme. Ein Beispiel für eine Arbeitnehmer-Abmahnung wäre zu spät gezahlter Lohn. Wegen dieses Versäumnisses können Angestellte die Kündigung androhen.
Es gibt noch eine besondere Form der Kündigung: die Änderungskündigung.
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig, gestützt nur auf sein Weisungsrecht, so genannte wesentliche Inhalte des Arbeitsverhältnisses ändern. Hierfür muss der Angestellte zustimmen. Beispiele für solche Änderungswünsche sind, wenn der Chef verlangt, dass der Mitarbeiter in den Schichtbetrieb wechseln soll, oder wenn das Unternehmen einen Teilzeitangestellten Vollzeit beschäftigen will.
Welche Reaktionen sind auf eine Änderungskündigung möglich?
- Wer sich mit dem Vorschlag seiner Firma anfreunden kann, wird das Angebot annehmen, vielleicht in abgewandelter Form.
- Der Arbeitnehmer kann das Angebot auch ablehnen. Dann wird nichts aus dem Plan des Chefs, das Arbeitsverhältnis zu ändern - aus der Änderungs- wird eine Beendigungskündigung.
- Gegen diese Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage wehren. Gewinnt er den Prozess, wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt - verliert er, ist er den Arbeitsplatz los.
- Der Arbeitnehmer hat auch das Recht, das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt anzunehmen: Er willigt zunächst in den Vorschlag des Arbeitgebers ein, zum Beispiel auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Zugleich teilt er dem Chef innerhalb von drei Wochen mit, dass er seine Zustimmung abhängig macht von der Frage, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist.
- Dazu muss er - als ob er gegen eine Beendigungskündigung anginge - innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht klagen.
Auf den Vorschlag des Arbeitgebers unter Vorbehalt einzugehen, hat gegenüber den beiden Alternativen den Vorteil, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verliert. Das Arbeitsgericht prüft, ob so genannte dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtfertigen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das geänderte Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer zuzumuten - und damit sozial gerechtfertigt - ist, hat sich der Arbeitgeber durchgesetzt: Der Angestellte muss zu den neuen Bedingungen arbeiten.
Erklärt das Gericht jedoch das Änderungsangebot für sozial ungerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Konditionen fortgesetzt. Der Arbeitnehmer verliert also auf keinen Fall seinen Arbeitsplatz, wenn er es nicht will.
Solange das Verfahren vor dem Arbeitsgericht läuft, muss der Arbeitnehmer zu den vom Arbeitgeber gewünschten Regeln arbeiten - bis der Arbeitsrichter gegebenenfalls entscheidet, dass alles beim Alten zu bleiben hat. Wie bei jeder anderen Kündigung muss bei Änderungskündigungen der Betriebsrat eingeschaltet werden. |
SZ vom 9.3.2005 |
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