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Abmahnungen - Kosten und kein Ende?

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 229
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.Dez 2006 14:48    Titel: Abmahnungen - Kosten und kein Ende? Antworten mit Zitat

Abmahnungen - Kosten und kein Ende?

Gerade in Zeiten des Internets sind Rechtsverstöße leicht aufzuklären. Solche führen in der Regel zu einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucher-Verbände. Die hierbei geltend gemachten Gebühren sind jedoch nicht immer gerechtfertigt.

Der Markt für Abmahnungen boomt! Das Land Hamburg kann durch die Vielzahl der vor dem Landgericht Hamburg geltend gemachten Abmahnungen und der hierdurch erzielten Gerichtsgebühren seinen gesamten Justizapparat finanzieren. Dies macht deutlich, welchen Stellenwert das Abmahnwesen für die Volkswirtschaft und auch für die Anwaltschaft hat. Allerdings sind nicht alle Ansprüche, die auf dem weiten Feld der wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen, urheberrechtlichen und patentrechtlichen Abmahnungen erzielt werden, gerechtfertigt.

Vor der Kostenerstattung ist zu überprüfen, ob die Einschaltung von Rechtsanwälten für eine Abmahntätigkeit überhaupt notwendig gewesen ist. Der Abmahnende hat hier eine Schadensminderungspflicht.

Im Grundsatz ist die Einschaltung von Rechtsanwälten wohl immer dann notwendig, wenn eine Verletzung absoluter Schutzrechte vorliegt. Dieses ist dann gegeben, wenn gegen die Grundsätze des Urheberrechts, des Markenrechts und des Patentrechts verstoßen wird. Bei einer Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) ist eine Differenzierung angezeigt. In so genannten einfach gelagerten Fällen, wie zum Beispiel einem Vorgehen nach § 7 UWG wegen unerbetener Telefonanrufe oder Telefaxe, soll eine Kostenerstattung nicht immer notwendig sein. Wenn ein Unternehmen die nötige Kompetenz und die Ressourcen hat, um eine Abmahnung selbst vorzunehmen, z.B. durch eine Rechtsabteilung vorzunehmen, soll eine Kostenerstattungspflicht nicht gegeben sein. Hierdurch wird jedoch ein Unternehmen privilegiert, welches gerade keine Rechtsabteilung vorhält, auch wenn es dieses zur Abmahnung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen tun könnte.

Die oftmals zitierte Meinung, dass eine große Anzahl von Abmahnungen bereits unzulässig sei und gegen die geltend gemachten Kosten eingewandt werden könne, greift nach der wohl herrschenden Rechtsprechung nicht ein. Diese geht eher davon aus, dass eine umfassende Abmahntätigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese durch ebenfalls zahlreiche Verletzungshandlungen notwendig würde. Dieses kann zumindest bei den zahlreichen im Internet zu findenden Wettbewerbsverstößen bejaht werden.

Eine Abmahntätigkeit ist in jedem Fall unzulässig, wenn das Gebührenerzielungsinteresse dabei im Vordergrund steht und es dem Abmahnenden gar nicht vornehmlich auf die Lauterkeit des Wettbewerbs ankommt. Dieses wird dann vermutet, wenn bei einem Unternehmen die Abmahntätigkeit umfangreicher ist, als die sonstige Geschäftstätigkeit. Des Weiteren wird vom vordergründigen Gebührenerzielungsinteresse auch dann auszugehen sein, wenn der Abmahnende an der Kostenerstattung für seinen Anwalt mit verdient. Eine solche Absprache wird sich jedoch nur schwer nachweisen lassen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Abmahnende seinem Anwalt das Abmahngeschäft komplett überlässt, der Gestalt, dass dieser auch die Ermittlung von Wettbewerbsverstößen übernimmt und entscheiden kann, ob gegen den Verletzer vorgegangen wird. Weitere Indizien für das bloße Gebührenerzielungsinteresse sind in der Rechtsprechung darin gesehen worden, wenn im gerichtlichen Prozess gar keine Unterlassungsansprüche, sondern lediglich Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Des Weiteren kann dies auch dann der Fall sein, wenn lediglich Unterlassung und Kostenerstattung bei einer Verletzungshandlung verlangt wird, der Geschädigte aber niemals Schadensersatz fordert, auch wenn dieser nennenswert wäre. Solche Fälle werden wohl im Wettbewerbsrecht eher selten sein, da hier der zu erzielende Verletzergewinn schwer zu ermitteln ist und auch nur nach § 10 Abs. 1 UWG an den Staat abgeführt werden würde.

Sollte die Abmahnung berechtigt sein, empfiehlt es sich in der Regel, den Unterlassungsanspruch zügig anzuerkennen und nur noch mit dem Abmahnenden über die Kosten zu streiten. Erfolgt eine Unterlassungserklärung nicht, so wird wohl spätestens die zweite Abmahnung durch einen Anwalt in jedem Fall kostenpflichtig sein.

Zum Streitwert herrschen leider immer noch völlig unterschiedliche Auffassungen sowohl bei den abmahnenden Rechtsanwälten als auch bei den unterschiedlichen Gerichten. So ist zum Beispiel das Landgericht Hamburg für eher hohe Streitwerte bekannt, während man vor dem Landgericht in Berlin inhaltsgleiche Wettbewerbsverstöße oftmals schon zum halben Preis ausgeurteilt bekommt. In der Sache spielen hier wohl die Landgerichte Hamburg und Köln die Vorreiterrolle, wenn es um hohe Streitwerte geht.

Günstig kommt der Verletzer in der Regel dann davon, wenn es sich um eine Wettbewerbsverletzung nach dem UWG handelt. Hier sind die Streitwerte gerade bei kleineren Unternehmen, die keine bundesweite Bedeutung haben und deren Wettbewerbsverletzung eher als gering anzusehen ist, gering. Diese gehen von ca. 5.000,00 € Streitwert für fehlende Angaben zur Widerrufsbelehrung und einem unvollständigen Impressum (OLG Frankfurt) bis hin zu einem Streitwert von 7.500,00 € für eine fehlende Telefaxnummer im Impressum eines Ebay-Anbieters (OLG Oldenburg).

Die Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen können wesentlich höher liegen. Bekannte Marken können auch bei geringen Verstößen Streitwerte bis zu 250.000,00 € bei den Gerichten festsetzen lassen. Oftmals kommt es wesentlich auf die Bekanntheit der Marke an. Ein Streitwert ab 25.000,00 € dürfte aber die Regel sein.

Im Urheberrecht sind die Streitwerte wesentlich geringer. Von Interesse ist vor allem der Streitwert für illegale Musikdateien, die in einer Tauschbörse angeboten werden. Hierzu haben die Landgerichte Düsseldorf und Köln entschieden, dass der Streitwert pro abgemahntem Musiktitel bei 10.000,00 € liegt. Das Landgericht Hamburg ist hier ein wenig großzügiger und staffelt die Beträge bei mehreren Verstößen, so dass es letztendlich einen Verletzer-Rabatt gewährt.

Eine weitere Stellschraube zur Kostenreduzierung stellt die Höhe der rechtsanwaltlichen Gebühr dar. In der Regel wird eine Mittelgebühr in Höhe von 1,3 anzusetzen sein. Dieses wird jedoch bei leichten Angelegenheiten, die aus dem UWG resultieren und keine Spezialmaterie darstellen, mittlerweile kritisch gesehen. Hier kann gegebenenfalls nur eine Gebührenhöhe von 0,8 angemessen sein. Bei einer Abmahnung, die durch einen Verband, zum Beispiel die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, erfolgt, ist eine Kostenpauschale festgelegt, welche derzeit pro Abmahnung 176,64 € netto beträgt.

Bei Spezialangelegenheiten aus dem Markenrecht, dem Urheberrecht und dem Patentrecht kann die Rechtsanwaltsgebühr auch erhöht werden, wenn die Sache umfangreich oder schwierig ist. Diese kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn lange Lizenzketten im Bereich des Urheberrechts zu prüfen sind. Hier kann in der Regel eine hohe Gebühr angemessen sein.

Ist die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich, so erhöht sich die Gebühr dramatisch, da hierdurch eine Verdopplung der Abmahnkosten entstehen kann.

Wettbewerbsverstöße werden mit Sicherheit auch weiterhin ein breites Betätigungsfeld für die Rechtsanwaltschaft sein. Allerdings kommt es darauf an, auch hier schwarzen Schafen das Handwerk zu legen. Derjenige, der sauber abrechnet und vor allem die Lauterkeit des freien Wettbewerbs schützen will, hat wohl nichts zu befürchten. Um nicht unnötig in die Kostenfalle zu laufen, sollten sich Abgemahnte jedoch auf jeden Fall rechtlichen Rat suchen, da hohe Folgekosten drohen, wenn die berechtigte Abmahnung nicht durch eine Unterlassungserklärung anerkannt wird. Hierdurch können für den Verletzer nämlich weitere Kosten durch eine einstweilige Verfügung sowie das möglicherweise notwendig werdende Hauptsacheverfahren entstehen.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1162
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 12.Dez 2006 6:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das "Neue Deutschland" schreibt (auszugsweise) dazu:

Abzocker im Netz obenauf?
In Deutschland darf für Abmahnungen kassiert werden

Das Internet scheint eine Goldgrube für juristisch gebildete und andere gewiefte Abzocker. Der Verein »Abmahnwelle« klärt über das neue lukrative Geschäft auf und berät Betroffene.

Das Geschäft mit Abmahnungen ist seit Jahren offenbar eine finanziell lohnende Sache. Oft reicht, dass im Impressum einer Webseite ein Eintrag fehlt. Geld gemacht wird auch mit Webseiten, die gegen Vorkasse Leistungen versprechen, die an anderer Stelle umsonst zu haben sind. Aber es gibt auch Projekte, die über Abzocker aufklären und Betroffenen helfen, so der Verein »Abmahnwelle.«

Der Verein gehört zu den Partnerseiten von »Selfhtml« – einem alten Projekt, das der ursprünglichen Philosophie des weltweiten Web gehorcht: »Entwickle und gib den Menschen etwas, bevor du nimmst!« Ein solcher Ausgleich scheint heutzutage ökonomisch widersinnig, da so weder schnelles Geld gemacht werden kann noch der Entwicklungsaufwand exakt zu beziffern ist. Langfristig aber geben solche Initiativen Orientierung, bilden Anlaufstellen für Wissens- und Hilfssuchende, räumen mit Mythen auf und erfüllen auf Dauer eine soziale Funktion. Paradox: Schnelles Geld wird im Internet vielfach mit großen Versprechungen bei minderwertiger Qualität gemacht, während hochentwickelte Projekte mit dem Anspruch, Wissen zu vermitteln, oft von Spenden abhängen.
»Deutschland, ein Eldorado für Abmahner jeder Couleur«, heißt es auf der Webseite von »Abmahnwelle«. »Und die Zeche zahlt der Privatmensch, Freischaffende, Kleinunternehmer, für den nicht selten das Wort Rechtsstaat eine ganz neue Bedeutung bekommt.« Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern darf in Deutschland für Abmahnungen kassiert werden. Methoden wie »Domain-« oder »Marken-Grabbing« können zwar inzwischen juristisch geahndet werden, aber Tricks, um mit Abmahnungen an Geld zu kommen, fallen Findigen immer wieder ein.

Der Verein betont: »Zu einer Abmahnung gehört immer auch eine Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte unterschreiben muss. Er verpflichtet sich darin vertraglich, sein Vergehen zeitlebens nicht zu wiederholen, oder, falls doch, dies mit der Zahlung einer horrenden Summe zu büßen.« Der Druck auf Betroffene ist enorm: Weigern sie sich, die Erklärung abzugeben, ergeht eine Einstweilige Verfügung, wobei die Argumente des Betroffenen nicht zu Gehör kommen. »Widerspricht er indessen«, so heißt es auf »Abmahnwelle«, »kommt es zur Verhandlung, und zwar bevorzugt vor einem von seinem Wohnort möglichst weit entfernten Gericht. Denn für das Internet gibt es keinen festen Gerichtsstand, der Anwalt hat also die Wahl, wo er ihn verklagt, und je weiter weg, desto schikanöser wird die Angelegenheit, denn damit fallen außer Gerichts- und Anwalts- auch Reise- und Übernachtungskosten an.
Unter diesem Druck tendieren Abgemahnte oft dazu, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen: Sie unterzeichnen resignierend die Unterlassungserklärung und zahlen. Der Verein »Abmahnwelle« wurde 2002 gegründet, erforscht das Phänomen und ist als Ratgeber für Betroffene aktiv.

Neben Abmahnungen ist eine beliebte Methode, schnell zusammen- geschusterte Webseiten ins Netz zu stellen, auf denen Serviceleistungen wie die Verknüpfung mit weiterführenden Links oder Programme angeboten werden, die im Internet kostenlos heruntergeladen werden können. »Es wird Zeit für eine Trendumkehr«, heißt es in Internetforen. Denn »das Netz ist eine Goldgrube für betrügerische Abzocker geworden, denen es offenbar an ganz banalen ethischen Handlungs-Grundsätzen fehlt«.

Infos: www.abmahnwelle.de
Quelle: http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=101890&IDC=3
_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2007 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Dubiose Anwälte entdecken eine neue Einkommensquelle:
Ebay-Verkäufer, die sich auch nur den kleinsten Verstoß gegen die Handelsregeln erlauben, werden gnadenlos abgemahnt. Möglich wird das durch die unklare Rechtslage.

Der Berliner Anwalt Thomas Mann war schon in Hamburg, Heilbronn und Wuppertal vor Gerichten, um die Interessen seiner Klienten zu wahren. Er vertritt Leute, die auf Ebay Schuhe verkaufen, Tauchsportzubehör, Kleidung - im Prinzip jeden Händler, der sich auf der Auktionsplattform über konkurrierende Anbieter ärgert. Und Thomas Mann hat viel zu tun. Denn eine Abmahnflut überrollt derzeit Ebay-Händler.

Da reicht es dann, dass ein Verkäufer seinem Kunden nur vier Wochen Widerrufsrecht einräumt und keinen ganzen Monat. Prompt tauchen Anwälte wie Thomas Mann auf, um erstens die Betroffenen wegen unlauteren Wettbewerbs abzumahnen, zweitens - sagen Kritiker - damit Kasse zu machen und drittens dem eigenen Mandanten seinerseits einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Der Abgemahnte hat die Wahl: Unterlassungserklärung unterschreiben, Anwaltsgebühren zahlen - oder einen Prozess riskieren. Juristisches Roulette bei der derzeitigen Gesetzeslage und der Vielfalt an Urteilen.

Rudolf Koch vom Verein "Forschungsstelle Abmahnwelle" schätzt, dass die Zahl der Abmahnungen derzeit um 10 bis 15 Prozent jährlich zunimmt. Etwa 60 Prozent der Abmahnungen in Deutschland würden heute Ebay-Angebote betreffen. Ein Ende ist laut Koch nicht absehbar: "Es gibt zu komplizierte und zu viele gesetzliche Regelungen. Damit kann man sehr leicht viel Geld verdienen."

Solche Abmahnungen können jeden treffen, der bei Ebay verkauft. Als gewerblicher Händler kann man vor Gericht schon gelten, wenn man auf einmal 30 Dachbodenfunde einstellt. Die Grenzen sind fließend. Und die gesetzlichen Auflagen für gewerbliche Händler gleichen einem Mienenfeld. Schlampig formulierte Gesetzestexte schaffen massive Rechtsunsicherheit. Sogar den vom Bundesjustizministerium formulierten Mustertext einer Widerrufsbelehrung haben verschiedene Gerichte für ungenügend und rechtswidrig befunden.

Die Folge: Fachkundige Juristen können in Ebay-Angeboten viele Ansatzpunkte für gebührenpflichtige Abmahnungen finden. Je nach Streitwert kann die Kostennote des abmahnenden Anwalts um die 500 Euro liegen - aber auch mal bis zu 1000 Euro reichen.


Weiter zu Teil 2: Neue Spezies Abmahnanwalt

..

Ganz interessant bei dieser Sache, auch der folgende Artikel

Auszug: den ganzen Artikel - lesen Sie hier >>> klick

Zitat:
Man stelle sich das vor: Ein Anwalt wirbt auf eBay dafür, dass er bei vermeintlichen Verstößen gegen das UWG -also wettbewerbswidrigen Handelns- "kostenneutrale Abmahnungen" versende. Das heißt: derjenige der abmahnen lässt muss keine Vorkosten für die Abmahnung leisten. Zudem kann dem Wort "kostenneutral" entnommen werden, dass auch im Fall des Misserfolges, also der Uneinbringlichkeit der "Mandant" nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet wird.

Das erscheint schon nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte rechtswidrig - der Anwalt verschafft sich selbst durch das rechtswidrige Versprechen einen -wettbewerbswidrigen- Vorteil und zwar gegenüber seinen Kollegen. Das ist letztendlich genau das, weshalb er es sich anmaßt andere kostenpflichtig abzumahnen. Den strengen Geruch des Prozessbetruges hat die Angelegenheit auch.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3188

BeitragVerfasst am: 4.Dez 2007 7:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher Widerrufsbelehrung

Das OLG Düsseldorf entschied bereits mehrfach, dass der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in der Regel zwischen 500,- und 900,- Euro anzusetzen ist. Dies ergäbe eine relativ moderate Abmahngebühr von ca. 100,- Euro. Ganz anders sieht es das OLG Hamburg.

Das OLG Hamburg räumt zwar in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 W 189/07, 30.10.2007) ein, dass eine unzureichende Widerrufsbelehrung kaum die Umsätze des Abmahners gefährden dürfte.

Jedoch stellte das OLG Hamburg noch einmal klar, dass es darauf schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr entscheidend ankomme. Wesentliche Kriterien seien in solchen Fällen vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich – „gerichtsbekannt“ - gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten würden, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Anbieter ggf. auch Geld für Beratungsleistungen aufbringen müsse, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.
Zitat:
Zitat des OLG Hamburg:

„Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 15/07 - niedergelegt ist.

Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden. Dies ist unter dem von der Rechtsprechung für die Gewichtung vor Wettbewerbsverbsverstößen allseits anerkannten Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen“.

Fazit
Im konkreten Fall nahm das OLG Hamburg einen Streitwert von 5000 Euro an. Dies ergibt Abmahnkosten (für den Anwalt) von ca. 400 Euro (vorausgesetzt es entstehen keine weiteren Kosten, etwa durch den eigenen Anwalt oder eine verfehlte Verteidigungsstrategie). Eine noch härtere Linie verfolgt hier übrigens das Landgericht Dortmund. Dieses setzte neulich einen wahnwitzigen Streitwert von 20.000 Euro bei einer „falschen Widerrufsbelehrung“ fest.

Noch ein Wort zum Thema „falsche Widerrufsbelehrung“. Niemand weiß zur Zeit wie eine „richtige“ Widerrufsbelehrung auszusehen hat. So zeigt etwa die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei, dass findige Abmahner mittlerweile in der Lage sind, so gut wie jede Widerrufsbelehrung abzumahnen – egal wie sie auch formuliert sein mag. Schade nur, dass der Grundsatz der "unclean hands ( = die Einrede, auch der Abmahnende verhalte sich nicht wettbewerbskonform) in Deutschland nicht gilt...


Pressemitteilung von: IT-Recht Kanzlei
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6272

BeitragVerfasst am: 17.Dez 2007 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ärger für Online-Antiquare: Es hagelt Abmahnungen, weil sie seit langem indizierte Bücher anbieten, zum Beispiel "Das erotische Rowohlt Lesebuch". Was einst als jugendgefährdend galt, wirkt heute oft harmlos, bleibt aber 25 Jahre auf dem Index. Und ist abmahnbar.

Weil das so ist, droht die Anwältin Christine Ehrhardt dem Dortmunder Online-Gebrauchtbuchhändler Wolfgang Höfs mit Gerichts- und Anwaltskosten von "mindestens 4141,30" Euro.

Höfs hatte Werthers "Liebesnächte" für 6,90 Euro bei der Online-Gebrauchbuch-Plattform Booklooker angeboten. Am vorigen Donnerstag bekam der Online-Antiquar Post von Anwältin Ehrhardt.

Sie schreibt im Auftrag einer Bonner Fachbuchhandlung. Der Vorwurf: Höfs biete ein indiziertes Buch zum Kauf ohne Altersprüfung an. Damit verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil per Rechtsbruch gegenüber anderen Buchhändlern, die beim Verkauf ähnlicher Werke eine teure Altersprüfung umsetzen müssten.

Diesen unzulässigen Wettbewerb soll Gebrauchtbuch-Verkäufer Höfs einstellen. Dem Anwaltschreiben ist eine Unterlassungserklärung angehängt: Bis zum 28. Dezember hat Höfs Zeit, zu unterschreiben und zu versichern, dass er weder Werthers "Liebesnächte" öffentlich zum Kauf anbieten wird noch andere "Schriften", die auf dem Index stehen. Sollte Höfs das nach einer Unterschrift noch einmal tun, sind für jedes so angebotene Buch 5100 Euro Vertragsstrafe fällig.

Sollte Händler Höfs nicht unterschreiben, kündigt Anwältin Ehrhardt an, "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen". Und rechnet vor: Allein durch dieses Verfahren würde der Online-Antiquar mit "Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Höhe von mindestens 4141,30 Euro" belastet.

Unterschreiben oder Verfahren riskieren? Vor dieser Entscheidung stehen derzeit viele Online-Antiquare. Denn Höfs ist einer von vielen Händlern, die Anwältin Ehrhardt für ihren Mandanten abgemahnt hat: Daniel Conrad, Geschäftsführer der Buch-Verkaufsplattform Booklooker, schätzt: "Es sind mehrere Hundert Verkäufer betroffen, wir schätzen etwa 300."

Interessant an dem Fall ist, dass die Anwältin Ehrhardt für ihre Arbeit keine Kostennote beilegt – zumindest nicht der SPIEGEL ONLINE vorliegenden Abmahnung. Da mag es manchem abgemahnten Buchverkäufer auf den ersten Blick verlockend erscheinen, einfach zu unterschreiben. Denn offenbar sind die angebotenen Titel tatsächlich indiziert. Wer will schon mehr als 4000 Euro für das angedrohte Verfahren riskieren, wenn man die Sache per Unterschrift aus der Welt schaffen kann?

Aber so einfach ist die Sache nicht. Denn dass der Abmahnung keine Kostennote beiliegt, bedeutet nichts. Anwalt Christian Solmecke erklärt: "Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung, kann man die Gebührennote einfach später nachschicken.

Bei dem angesetzten Streitwert von 15.000 Euro dürften die Gebühren bei ungefähr 800 Euro liegen." Und wer einmal unterschrieben hat, so Solmecke, "kann später schlecht begründen, warum er plötzlich nicht die möglicherweise nachkommende Gebührennote bezahlen will".

Professionelle Buchhändler riskieren saftige Vertragsstrafen, wenn sie die von Ehrhardt verschickte Unterlassungserklärung abgeben. Wolfgang Höfs, Inhaber eines Online-Antiquariats, sagt, wenn er nun diese Unterlassungserklärung unterschreibt, müsse er "für jeden Fehler, den die Helfer machen, 5100 Euro Vertragsstrafe zahlen. Für jedes in den vergangenen 25 Jahren indizierte Buch, das ich aus Versehen online anbiete, wäre die fällig".

Ehrhardt hält dagegen: "Das Verhindern der Fälligkeit der Vertragsstrafe liegt einzig und allein in der Hand des Buchhändlers. Wenn er diesen 'Dreck' nicht mehr anbietet, hat er auch nichts mehr zu befürchten."
Quelle: K.Lischka
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3188

BeitragVerfasst am: 20.Dez 2007 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Landgericht Berlin: Nimmt bis zu 5000 Euro Streitwert pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel an

Das Landgericht hat im Rahmen eines erst kürzlich ergangenen Beschlusses entschieden, dass falsche AGB durchaus abgemahnt werden können. Zugebilligter Streitwert: Bis zu 5000 Euro – pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel! Insgesamt wurde im vorliegenden Verfahren der Streitwert auf 47.000 Euro festgesetzt.

Im Folgenden präsentiert Ihnen die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht, in welchen Fällen das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.10.2007, Az. 16 O 756/07) konkrete Wettbewerbsverstöße bejaht hat und in welcher Höhe sich die jeweils angenommenen Streitwerte belaufen.

I. Streitwert = 3000 Euro pro Verstoß

In den folgenden Fällen nahm das Landgericht Berlin einen Streitwert von jeweils 3000 Euro an:

→ Der Online-Händler weist nicht darauf hin, dass der Widerruf in „Textform&ldquo zu erklären ist.

→ Es wird nicht darüber belehrt, dass das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann.

→ Es wird entgegen § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht darauf hingewiesen, dass bei der Ausübung eines Widerrufsrechts zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Widerrufs bzw. des Rücknahmeverlanges genügt.

→ Es wird entgegen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Widerrufsbelehrung nicht der Name und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, genannt.

→ Es wird der Beginn der Widerrufsfrist wie folgt bestimmt: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung&ldquo.

II. Streitwert = 4000 Euro pro Verstoß

In den folgenden Fällen begnügt sich das Landgericht Berlin nicht mit einem Streitwert von jeweils 3000 Euro, sondern setzt den Streitwert gar auf 4000 Euro:

→ Die Lieferfrist wird wie folgt geregelt: „Die Zustellzeit beträgt in der Regel 1-2 Werktage&ldquo und/oder „Soweit nicht die Verbindlichkeit schriftlich…bestätigt wurde, sind Liefertermine unverbindlich&ldquo.

→ Der Vertragsschluss wird beim Abschluss von Verträgen über die Auktionsplattform eBay wie folgt bestimmt: „Die Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung durch Email von … oder durch die Annahme der Ware durch den Vertragspartner zustande.&ldquo

→ Die folgende Klausel wurde verwendet: „Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte bleiben Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in den gedruckten Produktbeschreibungen und Internet-Angeboten gemachten Angaben vorbehalten.&ldquo

→ Die Gewährleistung wurde wie folgt geregelt: „Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung bei Erhalt auf äußerste Unversehrtheit zu überprüfen. Sollte der Käufer festfestellen, dass äußerlich sichtbarer Transportschaden eingetreten ist, ist von ihm eine Bestätigung der Beschädigung durch den Lieferanten zu veranlassen. Bei sonstigen Transportschäden hat der Käufer unverzüglich nach Kenntnis dem eingesetzten Transportunternehmen vorzulegen und sich eine Bestätigung über die Beschädigung ausstellen zu lassen.&ldquo

III. Streitwert = 5000 Euro für einen Verstoß

Den letzten Fehler des Online-Händlers sanktionierte das Landgericht Berlin gar mit einem Streitwert von 5000 Euro:

So hat der Händler bei seinen Angeboten auf der Aktionsplattform eBay den folgenden Hinweis veröffentlicht: „Versandkosten: Kostenlos&ldquo. Zugleich hatte er jedoch in seinen AGB die folgende Klausel verwendet: Preise gelten inkl.- der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zuzüglich der Versandkosten&ldquo. Dies sei irreführend i.S.d. § 5 UWG, so das Landgericht Berlin.

Fazit:

Ein Streitwert von fast 50.000 Euro für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung! Bereits in der ersten gerichtlichen Instanz hat der Online-Händler ein Prozesskostenrisiko von ca. 7.000 Euro zu tragen.


Pressemitteilung von: IT-Recht Kanzlei
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Heinrich Dreier
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Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 22.Jan 2008 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

wenn ich das immer wieder lese, mit welchen dreisten Sprüchen manche Anwälte ihr Geld kassieren, kann ich jene Menschen verstehen, der sich bei der IPD einschreibt, und von den Rechtsberatern verschiedener Vereine aufklären lassen, wie man nicht zahlen muss, und obendrein auch noch vor Gericht den Mahnanwalt alt aussehen lässt.
Warum reagieren in der letzten Zeit eigentlich in den verschiedenen Gerichten in Deutschland die Richter so sauer, wenn ein Klient mit einem Rechtsbeistand der IPD auftaucht?
Weil die Richter wissen, dass es Menschen gibt, die auch einem Richter in Deutschland klar vor Augen halten, dass der Rechtsstaat Deutschland sehr viele Macken hat, und nicht jeder Richter in der Lage ist, auch Recht zu sprechen.

Liebe Grüsse
Heinrich
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6272

BeitragVerfasst am: 9.März 2008 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist wenig bekannt und doch der Wille von Bundesjustizministerin Zypries: Wenn eine Anwaltskanzlei oder ein "Rechteinhaber" Namen und Adressen zu IP-Nummern bekommen will, dann gibt es keinen Richtervorbehalt.

Zwar können die "Rechteinhaber" auch nicht direkt bei den Providern anfragen, aber eine Prüfung durch den formell dazwischengeschalteten Staatsanwalt ist ob der Fülle von Anträgen in sehr vielen Fällen Fiktion.

Die Kanzlei Schutt-Waetke etwa hält eine Staatsanwaltschaft dazu an, gar keine Akten zu den einzelnen Beschuldigten mehr anzulegen, sondern nur noch Namen und Postadressen in eine Excel-Tabelle einzutragen.

Die Anreize schnell über Abmahnungen Geld zu verdienen, sind beachtlich. Es wird geschätzt, dass die Abmahneinnahmen allein im letzten Jahr etwa 75 Millionen Euro betrugen.

Dass das Geschäft so lukrativ ist, hängt auch damit zusammen, dass die rechtsstaatlich bedenklich schwache Position von Verbrauchern und die kaum mehr vorhandene Kontrolle der IP-Nummernabfrage durch Justizbehörden starke Anreize zum immer schnelleren und schlampigeren Sammeln und Abmahnen sind.

Wenn ein "Rechteinhaber" oder ein Anwalt einer Person eine Filesharing-Abmahnung zustellt, die das genannte Werk gar nicht anbot, dann geht er keinerlei Risiko ein. Im Gegenteil: Die Chance, dass die abgemahnte Person zahlt, auch wenn sie mit der vorgetragenen Rechtsverletzung gar nichts zu tun hat, ist ausgesprochen hoch. Der Grund dafür ist die Angst vor Hausdurchsuchungen.

Inwieweit solche Hausdurchsuchungen in Filesharingfällen tatsächlich geeignet, erforderlich und angemessen sind, ist aus mehrerlei Gründen fraglich: Misst man der Auskunft der Provider Beweiskraft zu, dann sind sie nicht erforderlich.

Durch den Einsatz von Technologien wie dem BackStopp-System der britischen Firma Virtuity ist es zudem ohne weiteres möglich, Daten auf Rechnern, die bei Hausdurchsuchungen mitgenommen werden, beim Verlassen einer bestimmten vorher festgelegten Zone automatisch zu verschlüsseln, so dass sie nicht mehr als Beweise geeignet sind.

Zu entscheiden, ob eine Hausdurchsuchung, die ein erhebliches Risiko schwerer und dauerhafter gesundheitlicher Folgen mit sich bringt, tatsächlich in Fällen angemessen ist, in denen es nicht um hinterzogene Millionen, sondern um ein paar ohne ausreichende Berechtigung geteilte Filme oder Musikstücke geht, ist eigentlich Sache der Justizbehörden.

Da unrechtmäßig angeordnete Hausdurchsuchungen für diese allerdings folgenlos bleiben und auch der Justizapparat nicht gegen willentlich falsche Entscheidungen und fremde Einflussnahme gefeit ist, scheint hier ein gesetzlich wesentlich konkreteres Festschreiben der Verhältnismäßigkeit zwingend für die Wahrung rechtsstaatlicher Mindeststandards zu sein.

Eine andere Möglichkeit, dem Missbrauch ein Ende zu machen, eröffnete der Europäische Gerichtshof:

Am 29. Januar dieses Jahres entschied er, dass die Mitgliedsstaaten nicht zu einer Freigabe der Internet-Verbindungsdaten für Rechtsstreitigkeiten verpflichtet sind. Spanische Musikproduzenten hatten geklagt, weil sie die Daten von Nutzern der Filesharingsoftware KaZaA aufgrund vermuteter Urheberrechtsverletzungen haben wollten.

Der EuGH befand, dass die Mitgliedsstaaten durch keine der EU-Richtlinien gezwungen seien, gesetzliche Regelungen zur Pflicht einer Weitergabe von Verbindungsdaten im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten zu erlassen. Zudem bemerkte das Gericht, dass der Daten- und der Urheberrechtsschutz in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssten, das durch den Nicht-Erlass einer solchen gesetzlichen Regelung nicht verletzt werde.
Quelle: P.Mühlbauer
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
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BeitragVerfasst am: 30.März 2008 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wie unbeliebt können sich Rechtsanwälte eigentlich noch machen?

In den Vereinigten Staaten gibt es etliche Ärzte, die gar keine Anwälte mehr behandeln. Weil sie keine Lust haben auf unerquickliche, unproduktive Auseinandersetzungen, die am Ende noch ihre Versicherungsprämie in schwindelerregende Höhen treiben.

Auch ein süddeutscher Unfallchirurg erzählte vor wenigen Tagen, dass er schon Anwälte als Patienten weggeschickt hat. Unbehandelt und von vornherein. Sicherheitshalber. ... [mehr]
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