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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1213 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 5.Nov 2005 14:44 Titel: Abzug von Auslandsdienstreisen erleichtert |
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Kosten für Auslandsdienstreisen, die neben der Arbeit auch Freizeitelemente enthalten, können Unternehmen jetzt steuerlich besser geltend machen. Das jedenfalls geht aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Bislang mussten Unternehmen bei so genannten gemischten Auslandsdienstreisen die angefallenen Kosten für ihre Mitarbeiter insgesamt als Arbeitslohn versteuern.
Gemischte Dienstreisen mit Freizeitelementen können nun aufgeteilt werden: Die weder eindeutig dem betrieblichen noch eindeutig dem Freizeitbereich zuzuordnenden gemischten Kostenbestandteile können nach sachgerechter Schätzung aufgeteilt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Flug-/Fahrtkosten, Hotelunterbringung und Betreuungskosten.
Grundlage der Schätzung soll das zeitliche Verhältnis zwischen Arbeit und Freizeitelementen während der Dienstreise sein. Bei den Verpflegungskosten sind diese bis zu den Auslandspauschbeträgen für die Arbeitnehmer steuerfrei. Die über diese Beträge hinausgehenden tatsächlichen Verpflegungskosten sind ebenfalls nach den Zeitanteilen in privat veranlasste Kosten, die dann Arbeitslohn sind, und betriebliche Kosten ohne Arbeitslohncharakter aufzuteilen.
Diese geänderte Rechtsprechung ermöglicht es nun den Unternehmen, verstärkt Präsentationsreisen für Händler durchzuführen, weil diese in aller Regel motivierend und Umsatz steigernd wirken. Bisher waren Unternehmen aus Sorge vor Lohnsteuernachzahlungen für die Außendienstmitarbeiter äußerst zurückhaltend. Durch die Abkehr von der bisherigen "Entweder-oder"-Rechtsprechung hat der BFH eine pragmatische Entscheidung zu Gunsten der Unternehmen in Deutschland getroffen. |
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