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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 6.Dez 2005 7:43 Titel: Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren |
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Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren
1. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss
eines Verfahrens ist grundsaetzlich nicht Aufgabe des Spruchkoerpers,
der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung.
Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung
darueber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskraeftigem Abschluss
eines Verfahrens Akteneinsicht gewaehrt werden soll.
2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der
Prozessfuehrung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren
endgueltig abgeschlossen ist.
3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht
in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist
jedenfalls dann nicht unzulaessig, sondern unbegruendet, wenn einziger
Streitpunkt ist, ob wegen des rechtskraeftigen Abschlusses des
Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen
ist.
Urteil vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05 im Volltext
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2005.11.23/7B20705.html |
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