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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 11.Jan 2007 1:48 Titel: Amtlicher Mustertext für Widerrufsbelehrungen unwirksam |
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Die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften muss nach § 312 Abs.2 BGB einen Hinweis darauf erhalten, dass die beiderseits empfangenen Leistungen im Fall eines wirksamen Widerrufs nach Maßgabe von § 357 Abs.1 und 3 BGB zurückzugewähren sind.
Dieser Hinweis ist entgegen dem amtlichen Mustertext der Bundesregierung auch dann nicht entbehrlich, wenn die gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Der Mustertext ist insoweit unwirksam.
| Zitat: |
Der Sachverhalt:
Der Kläger bestellte am 6.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuchs bei sich zuhause eine „Multimedia-Lexikothek“ der beklagten Bertelsmann AG zum Preis von 2.258 Euro. Das Bestellformular enthielt zwar einen Hinweis auf das Widerrufsrecht des Käufers, jedoch keine Information darüber, dass die gegenseitig empfangenen Leistungen bei einem wirksamen Widerruf zurückzugewähren sind.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entsprach dem amtlichen Mustertext der Bundesregierung für Widerrufsbelehrungen, wonach ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen entgegen dem Wortlaut von § 312 Abs.2 BGB nicht erforderlich ist, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.
Die Lieferung der Lexikothek erfolgte am 2.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kläger die Ware zurück und erklärte, dass er den Kaufpreis nicht zahlen werde. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass er der Beklagten keine Bezahlung schulde. Die Beklagte beantragte widerklagend, den Kläger zur Zahlung des Kaufpreises zu verurteilen, woraufhin die Parteien die Klage für erledigt erklärten.
Die Widerklage der Beklagten hatte vor dem AG Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das LG das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Widerklage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das LG die Revision zum BGH zu.
Die Gründe:
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Lexikothek, da der Kläger seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Der Widerruf eines Haustürgeschäfts muss gemäß § 312 Abs.1 S.1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs.1 S.2 BGB zwar grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, und der Kläger hat seine Willenserklärung erst fünf Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt aber erst mit der Aushändigung einer wirksamen Widerrufserklärung. Hieran fehlt es im Streitfall, da die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften muss gemäß § 312 Abs.2 BGB einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs.1 und 3 BGG und dabei insbesondere auf die Pflicht zur Rückgewähr der beiderseitig empfangenen Leistungen bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrecht enthalten. Dieser Hinweis ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann erforderlich, wenn die gegenseitigen Leistungen – wie hier – erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erbracht werden.
Die anderslautende Musterwiderrufsbelehrung der Bundesregierung zu § 14 BGB-InfoV steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dieser von der Bundesregierung formulierte Gestaltungshinweis widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs.2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen.
Der Hintergrund:
Der klägerische Rechtsanwalt hat in einer Pressemitteilung zu dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die meisten Direktvertriebsfirmen den amtlichen Mustertext der Bundesregierung verwenden würden. Verbraucher, die in den letzten fünf Jahren ein Haustürgeschäft abgeschlossen hätten, bei dem dieser Mustertext eingesetzt worden sei, könnten deshalb die Verträge immer noch widerrufen. |
Quelle:Verlag Dr. Otto-Schmidt |
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