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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4403
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Verfasst am: 16.Mai 2006 18:48 Titel: Anlagevermittler verurteilt (wg. Medienfonds) |
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Medienfonds: OLG Hamm verurteilt Anlagevermittler
Kapitalanlagevermittler sind verpflichtet, Kapitalanlagen vor deren Vermittlung an einen Kunden unabhängig auf ihre Plausibilität, ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit, die verbundenen Risiken sowie die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden zu prüfen. Eine Informationseinholung bei einem Kollegen aus der Branche ist hierfür nicht ausreichend. „Dieses Urteil bestätigt die hohen Anforderungen an Vermittler gerade auch im Bereich der risikoreichen Medienfonds“ erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann von der auf Anlegerschutz spezialisierten Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte:
Zu diesem Schluss gelangte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm, der einen Anlagevermittler zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 33.234 Euro nebst Zinsen an einen TILP-Mandanten Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Beteiligung am „Babelsberger Medienfonds ViF Filmproduktion GmbH & Co. Erste KG“ verpflichtet hat. Zudem wurde der Vermittler verurteilt, den Anleger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten, die dieser zur Finanzierung seiner Beteiligung begründet hatte, freizustellen.
Dem Kläger wurde vom Gericht ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrags zugebilligt. Aufgrund dieses Vertrags war der beklagte Kapitalanlagevermittler verpflichtet, den Kläger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für diesen von besonderer Bedeutung bei seiner Anlage waren – konkret die entsprechenden Risiken. „Der Geschäftsführer der Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft unterließ jedoch fahrlässig seine eigenen und prospektunabhängigen Prüfungen, er vertraute stattdessen auf die Angaben eines Branchenkollegen aus München“, erklärt Anwalt Gundermann.
Ein solches Vorgehen deckt sich jedoch nicht mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Tätigkeit der Vermittler. Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der Vermittler zumindest den Anleger darauf hinweisen müssen, dass eigene Überprüfungen nicht erfolgten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anleger nachhaltig eine Reduzierung seines Risikos auf ein erträgliches Maß forderte. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte bereits am 11. September 2003 (AZ III ZR 381/02, WM 2003, 2064), dass einem Kunden auch ungefragt mitzuteilen ist, falls die Sicherheit einer Kapitalanlage nicht geprüft wurde. Dass der Anleger mit der Beteiligung an Filmproduktionen eine tendenziell eher risikoreiche Anlageform wählte, entlastete den Vermittler nicht. Gerade weil es sich um eine solche risikoreiche Anlageform handelte, waren die Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden und die gesicherten Erlösversicherungen von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung, so der BGH.
„Mit diesem Urteil wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Münster (AZ 4 O 702/04) aufgehoben“, erklärt Rechtsanwalt Gundermann. „Die Revision ist nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.“
Quelle: FONDS professionell |
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