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Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz

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GM&P Mod. Team
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2007 8:05    Titel: Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz Antworten mit Zitat

Zitat:
Oberlandesgericht Hamm:
Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz

In einem aktuellen Urteil hat der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verantwortlichen Betreiber eines Windparks in Ostwestfalen verurteilt, die in den Windkraftfonds geleisteten Einlagen an die klagenden Anleger zurückzuzahlen. Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum stattgegeben.

Zitat:
Zur Begründung hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

Die Betreiber des Windkraftfonds müssen den Anlegern aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung Schadensersatz leisten, da der von den Verantwortlichen des Windparks herausgegebene Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend darstelle. In dem Prospekt waren die Ergebnisse von drei zuvor eingeholten Windgutachten über den zu erwartenden jährlichen Energieertrag wiedergegeben. An keiner Stelle im Prospekt war jedoch erwähnt, dass die Gutachten selbst von dem von ihnen errechneten Ertrag Sicherheitsabschläge empfohlen haben. Vielmehr wurden im Prospekt nur eigene Sicherheitsabschläge ohne nähere Begründung ihrer Höhe gemacht. Damit erhält der potentielle Anleger nach Auffassung des Senats jedoch den unrichtigen Eindruck, dass der Prospektherausgeber aus äußerster Vorsicht wegen in den Gutachten nicht vorhersehbarer Ereignisse zusätzliche Abschläge mache. Den Anlegern hätte offen gelegt werden müssen, dass alle Gutachten nicht mit den mitgeteilten errechneten Zahlen enden, sondern sie selbst Sicherheitsabschläge empfehlen. Wäre dies geschehen, wäre ersichtlich geworden, dass die Prospektherausgeber mit ihrer Prognose nicht etwa noch vorsichtiger als alle drei Gutachter waren. Im Ergebnis müssen die klagenden Anleger daher so gestellt werden, als hätten sie die Anlage nicht getätigt, was bedeutet, dass sie ihre geleisteten Einlagen gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen zurückverlangen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.03.2007 - 27 U 121/05
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