| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
|
Verfasst am: 6.Feb 2006 19:59 Titel: Anlegerschutz: Haustürsituation bei Schrottimmobilienkauf |
|
|
Nach dem epochemachenden Urteil des BGH aus dem Jahre 2004 verstärkt jetzt auch der zweite Senat den Anlegerschutz und urteilte am 26.1.2005 - BGH II ZR 327/04, dass bei einem drittfinanzierten Fondsbeitritt eine Haustürsituation in Bezug auf das Darlehn auch vorliege, wenn die Hautürsituation nur in Bezug auf den Fondsbeitritt vorgelegen habe und der Darlehnsvertrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Fondbeitritt abgeschlossen wurde. Der BGH meint, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang schon dann vorliege, wenn die Haustürsituation im Zeitpunkt des Fondsbeitritts mitursächlich für den späteren Abschluss des Darlehnsvertrages geworden sei. Dies sei auch dann gegeben, wenn zwischen dem Fondsbeitritt und dem Abschluss des Darlehnsvertrages weitere Besprechungen stattgefunden haben, bei denen eine echte Haustürsituation nicht vorlag. Mit diesem Urteil erteilt der BGH der bis dato gegenteiligen Instanzrechtsprechung (vgl. Kammergericht Urt. v. 2.11.2004 – 4 U 41/04) eine deutliche Absage in Richtung Anlegerschutz und liegt damit wohl auf der Linie des EuGH (vgl. EuGH C-350/03, C-229/04).
Fazit: Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung schlagen Einwendungen entweder aus dem Darlehnsgeschäft oder dem Beteiligungsgeschäft, die auf der Haustürsituation beruhen, auf das jeweils andere Geschäft durch, ohne dass es auf die Regeln des Verbundgeschäftes ankommt und ohne das bei dem jeweils anderen Geschäft eine echte Haustürsituation vorgelegen hat.
www.rechtkurz.de |
|
| Nach oben |
|

|
GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
|
Verfasst am: 7.Feb 2006 21:52 Titel: |
|
|
| Zitat: |
BGH überprüft Schrottimmobilien-Urteile
Am 7. und 21. Februar wird der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Unwirksamkeit von Darlehensverträgen verhandeln. Die Richter stellte erst kürzlich fest, dass auch der Bank das Haustürgeschäft durch Vermittler zuzurechnen sei. Der BGH folgte somit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Allerdings ist bisher unklar, was folgt. Denn nach einem wirksamen Widerruf mussten die Kunden bislang sofort das Darlehen mit Zinsen zurückzahlen, was der EuGH mit seinem Urteil vom Oktober letzten Jahres ausgeschlossen hatte (cash-online berichtete).
Bei einer bevorstehenden Änderung der Rechtsprechung könnten Anleger mit der Rückabwicklung ihrer Darlehensverträge rechnen, die in Haustürgeschäften zum Kauf von Steuerssparmodellen überredet wurden.
Quelle; cash-online.de |
Mehr Info zu Schrottimmobilien im Forum unter:
http://www.gomopa.net/Finanzforum/search.php
Sucheingabe; Schrottimmobilien
____ |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
|
Verfasst am: 8.Feb 2006 15:28 Titel: |
|
|
| Zitat: |
Verhandlung über Schrott-Immobilien vor BGH
Anleger müssen sich weiter in Geduld üben
Anleger, die durch so genannte Schrott-Immobilien finanzielle Schäden erlitten haben, müssen sich voraussichtlich noch länger in Geduld üben.
In einer Verhandlung am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof zeichnete sich ab, dass die Uneinigkeit zwischen zwei Zivilsenaten des Gerichts zur Wirksamkeit von Verträgen über derartige Immobilien vermutlich den Großen Senat des Karlsruher Gerichts beschäftigen wird. Die Entscheidung darüber wird möglicherweise noch am Dienstag fallen. Mit einer Entscheidung des Großen Senates wäre erst binnen eines Jahres zu rechnen.
Bei der Verhandlung deutete sich an, dass der Bankensenat (XI. Zivilsenat) sich der abweichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats in wesentlichen Punkten nicht anschließen wollte. Der II. Zivilsenat hatte in der Vergangenheit eine verbraucherfreundlichere Rechtsprechung entwickelt. Danach waren Darlehensverträge mit Banken, die über bevollmächtigte Vermittler abgeschlossen wurden, unter Umständen unwirksam. Der XI. Zivilsenat entschied dagegen, dass der Bank eine fehlerhafte Vollmachtserteilung nicht zuzurechnen sei.
Der Rechtsanwalt der geschädigten Anleger, Norbert Gross, verlangte am Dienstag selbst die Anrufung des Großen Senates. Damit könne die „jahrelange Malaise in absehbarer Zeit ein Ende haben“, sagte er.
In den Streitfällen geht es um Steuersparmodelle durch Beteiligungen an Immobilienfonds oder den Kauf von minderwertigen Eigentumswohnungen. Nach Schätzungen von Verbraucherverbänden sollen rund 300.000 Anleger durch Schrott-Immobilien geschädigt worden sein. Vermittler suchten Privatleute oft an Arbeitsplätzen und in Wohnungen auf und warben für den Immobilienerwerb. Sie ließen sich umfassende Vollmachten für den Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen ausstellen. Die Anleger selbst erschienen weder vor dem Notar noch vor der Bank.
Da den Vermittlern in aller Regel eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz fehlte, waren die Vollmachten unwirksam. Ob sich die Banken dies jedoch zurechnen lassen müssen, wird von den beiden Zivilsenaten des BGH unterschiedlich beurteilt. Umstritten ist auch, ob fehlende Angaben in den Verträgen auch nach Auszahlung der Darlehenssumme noch zur Nichtigkeit der Verträgen führen können.
Nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zwei Mal die deutsche Rechtsprechung als Abweichung von der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie beanstandet hatte, war zunächst erwartet worden, dass die beiden BGH-Senate zur einer Einigung finden. Das war jedoch nur in Teilbereichen der Fall. In der Verhandlung am Dienstag wurden weitere Differenzen deutlich.
www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1186433 |
++++++++++++
| Zitat: |
BGH verhandelt über Schrott-Immobilien
Tausende Darlehensverträge könnten ungültig sein
Der Bundesgerichtshof überprüft in dieser Woche seine Rechtsprechung zu so genannten Schrott-Immobilien. Der Europäische Gerichtshof hatte deutsche Urteile dazu beanstandet.
Bei einer Änderung der umstrittenen Rechtsprechung könnten tausende dieser Verträge ungültig sein, die in Haustürgeschäften als so genannte Steuersparmodelle abgeschlossen wurden.
Bereits Ende Januar 2006 machte der BGH mit einer Entscheidung geprellten Immobilienanleger Hoffnung: Die Karlsruher Richter entschieden, dass Kreditverträge, die bei einem Haustürgeschäft abgeschlossen worden sind, leichter widerrufen werden können. Dem Urteil zufolge ist einer Bank das Haustürgeschäft durch einen Vermittler zuzurechnen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Bank von der Haustürsituation wusste oder zumindest hätte wissen müssen.
Mit dieser Änderung in der Rechtsprechung folgte der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom Oktober 2005. Sowohl der II. Zivilsenat als auch der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gaben damit ihre alte Rechtsprechung auf. Bislang hatte der Besuch eines Vermittlers zum Abschluss von Immobilienkäufen und entsprechenden Darlehensverträgen nur die Folge, dass der Kauf einer Eigentumswohnung widerrufen werden konnte, der Realkreditvertrag mit der Bank aber nicht.
Damit können auch die Käufer so genannter Schrott-Immobilien ihre Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen. Die Frage blieb nach der Entscheidung Ende Januar aber, was daraus folgt.
Jetzt geht es um Folgendes: Zwei Anleger hatten unabhängig voneinander einen Treuhänder mit der Zeichnung von Anteilen an einem Immobilienfonds ermächtigt. Dem Treuhänder wurde durch eine umfassende notarielle Vollmacht auch der Abschluss der Darlehensverträge gestattet. Da der Vermittler keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, war die Vollmacht unwirksam. Nach der bisherigen Rechtsprechung wirkte sich der unwirksame Vertrag mit dem Treuhänder aber nicht auf den von ihm geschlossenen Darlehensvertrag mit der Bank aus. Diese Rechtsprechung wird nun überprüft.
In einem anderen Fall hatte eine Anlegerin von einem Vermittler falsche Angaben über den Wert ihrer Fondsimmobilie erhalten. Auch hier schloss der Vermittler den Darlehensvertrag mit der Bank ab. Am 21. Februar wird der BGH darüber verhandeln, ob die Bank sich die Falschangaben zurechnen lassen muss.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XI ZR 219/04, XI ZR 29/05 und XI ZR 367/03
www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1186175 |
|
|
| Nach oben |
|
|
mariannehamm Newbie
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 1
|
Verfasst am: 24.Feb 2006 17:50 Titel: Anlegerschutz: Haustürsituation bei Schrottimmobilienkauf |
|
|
Hallo,
auch wir gehören zu den Geschädigten und verfolgen dieses Forum mit
Interesse.
Der Verkäufer wurde letztlich beim OLG schuldig gesprochen und ging daraufhin in Privatinsolvenz.
Der Bauträger, zugleich Betreiber und Vermieter, bekam 1,5 Jahre auf Bewährung.
Eine Vertriebsfirma ging pleite
Ein zweiter Vertieb versucht seit Jahren, nachdem der Bestand, die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter mehrfach auf neu gegründete Firmen verschoben wurden, durch Wechseln des Firmensitzes und der Geschäftsführer einem Prozess auszuweichen. Nun wurde Konkurs angemeldet.
Eine Klage gegen die finanzierende Bank wurde beim zuständigen LG angenommen.
Hier wartete man nun auf die entsprechenden EU-Urteile.
Jetzt muss ja wohl noch der BGH auf diese Urteile reagieren.
Am 7.02. ist dies durch den II. Senat geschehen.
Der XI. Senat sollte am 21.02. verhandeln.
Leider ist über diese Verhandlung nichts in Erfahrung zu bringen.
Weiss jemand etwas über diesen Termin??????
Interessant wird auch das Urteil des OLG Bremen im Anschluß an die ergangenen EU-Urteile, das am 01.03. gesprochen werden soll.
Über eine Fortführung des Bochumer Prozesses habe ich noch keine Infos. |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|