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Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.Nov 2005 18:55 Titel: Anlegerschutz: Haustürwiderruf bei Fondsbeitritt (BGH) |
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Fange mal an, obgleich das epochemachende Urteil des 2. Senats vielleicht schon einigen Usern bekannt ist.
Im Jahre 2004 entschied der BGH (Urt. vom 18.10.2004 II ZR 352/02), , das bei einem drittfinanzierten Fondbeitritt das Haustürwiderrufs-
gesetz auch auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, mit dem der Anleger seinen Beitritt zu einem Fond erklärt hat. Interessant ist das Urteil auch deswegen, weil bei einer unterlassenen Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die Widerrufsfrist , die nach dem Gesetz für diesen besonderen Fall dann gilt (vgl § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.) erst dann beginnen soll, wenn der mit der Anlage verfolgte wirtschaftliche
Zweck (Auszahlung von Gewinnanteilen, steuerliche Verlustzuweisungen) erfüllt wird.
Noch ein interessanter Aspekt des Urteils ist, dass der BGH Darlehn und Fondbeitritt als Geschäftseiheit mit der Folge sieht, dass von dem Widerruf auch das Darlehn der Bank erfaßt wird, der Anleger von der Bank die Befreiung von der Darlehnsverbindlichkeit und auch die Rückzahlung seiner gleisteten Raten fordern kann.
Nach der älteren Rechtsprechung des BGH hatte der Widerruf nur Rechtswirkungen in Bezug auf die Gesellschaft (Fond) und führte zur Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft. Dies war für den Anleger wirtschaftlich ungünstig, weil er von dem notleidenden Fond die
Darlehnsvalute häufig nicht zurückerhalten konnte, er aber weiterhin gegenüber der Bank verpflichtet war, den Schuldendienst zu leisten.
Diese Urteil hat im Jahre 2004 allein in Berlin dazu geführt, dass über 10.000 Klagen gegen die LBB (Landesbank Berlin) erhoben wurde, die günstige Kredite für den Erwerb von Fondanteilen an Schrottimmobilien zur Wendezeit ausgereicht hatte - kein Wunder das die Bank schnell verkauft wurde und nun zur Nord LB gehört, allerdings mit einet Landesbürgschaft von ca. 2 Mrd. Euro im Portefeuille - Kein Wunder das die Hauptstadt Pleite ist.
RA Hartwig Meyer
www.rechtkurz.de |
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