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Anwaltskanzlei als Liebhaberei?!

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 23.Apr 2005 10:26    Titel: Anwaltskanzlei als Liebhaberei?! Antworten mit Zitat

ftd.de; 19.04.2005

Anwaltskanzlei als Liebhaberei

Bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus anwaltlicher Tätigkeit hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) strengere Kriterien angelegt. Es geht dabei um die Frage, wann ein Anwalt keine freiberufliche Tätigkeit mehr ausübt, sondern seine Kanzlei als "Liebhaberei" betreibt.

Von Martin W. Huff In dem Fall, über den kürzlich der IX. Senat zu entscheiden hatte, wurden einer Anwältin die Verluste aus ihrer Anwaltstätigkeitnicht anerkannt. Die Klägerin, die auch über größere Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen verfügte, arbeitete zwar teilweise als Anwältin. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit lagen jedoch nur zwischen 1500 und 3000 Euro. Als sie die Verluste abziehen wollte, verweigerte dies das Finanzamt und auch der BFH. Wer nur so geringe Einkünfte als Rechtsanwalt erziele, habe keine Gewinnerzielungsabsicht und will mit dieser Tätigkeit auch nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren. Vielmehr handele es sich bei der Tätigkeit um die "Befriedigung persönlicher Neigungen" und auch um die Nutzung des "mit dem Beruf der Anwältin verbundenen Sozialprestige", so die Münchener Richter. Dabei spiele die Frage, ob man seine anwaltliche Tätigkeit nicht in einem geringen Umfange ausüben dürfe, keine Rolle. Entscheidend sei die Gewinnerzielungsabsicht aus der anwaltlichen Tätigkeit, die der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt sei. Schon 2003 hatte der BFH einem ehemaligen Beamten die Verluste aus seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht anerkannt. Ob die höheren Hürden für eine Anerkennung von nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeiten mit der Freiheit der Berufsausübung in Einklang steht, wird unter Steuer- und Berufsrechtsexperten jetzt wieder heftig diskutiert. Denn danach müsste ein Anwalt selbst definieren können, wie viel er tätig werden will. Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Chefredakteur der "Neuen Juristischen Wochenschrift".

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RA Slowik
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Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 192
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2005 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

Liebhaberei für Anwälte, es entspricht dem 10- bis 20fachen, was ein Hartz IV-Empfänger zum Leben nach Abzug der Kosten im Schnitt übrig hat....
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2005 22:30    Titel: Re: Anwaltskanzlei als Liebhaberei?! Antworten mit Zitat

Zitat:
Anwaltskanzlei als Liebhaberei

Bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus anwaltlicher Tätigkeit hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) strengere Kriterien angelegt. Es geht dabei um die Frage, wann ein Anwalt keine freiberufliche Tätigkeit mehr ausübt, sondern seine Kanzlei als "Liebhaberei" betreibt.

Von Martin W. Huff In dem Fall, über den kürzlich der IX. Senat zu entscheiden hatte, wurden einer Anwältin die Verluste aus ihrer Anwaltstätigkeitnicht anerkannt. Die Klägerin, die auch über größere Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen verfügte, arbeitete zwar teilweise als Anwältin. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit lagen jedoch nur zwischen 1500 und 3000 Euro. Als sie die Verluste abziehen wollte, verweigerte dies das Finanzamt und auch der BFH. Wer nur so geringe Einkünfte als Rechtsanwalt erziele, habe keine Gewinnerzielungsabsicht und will mit dieser Tätigkeit auch nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren. Vielmehr handele es sich bei der Tätigkeit um die "Befriedigung persönlicher Neigungen" und auch um die Nutzung des "mit dem Beruf der Anwältin verbundenen Sozialprestige", so die Münchener Richter. Dabei spiele die Frage, ob man seine anwaltliche Tätigkeit nicht in einem geringen Umfange ausüben dürfe, keine Rolle. Entscheidend sei die Gewinnerzielungsabsicht aus der anwaltlichen Tätigkeit, die der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt sei. ....


Herr Huff mag ein juristisch versierter Anwalt sein, von Steuerrecht versteht er definitiv nichts! Ansonsten wäre ihm der Unterschied zwischen Einkünften und (Betriebs-)Einnahmen geläufig:

Die im Verfahren des Bundesfinanzhofs Az:XI R 6/02 genannte Anwältin erzielte nämlich nicht (positive) Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin in Höhe von 1.500 bis 3.000 DM, sondern Betriebseinnahmen. (Jede Putzfrau, die ordentlich arbeitet, hat höhere Einnahmen im Jahr!). Ihre Betriebsausgaben lagen jedoch jährlich um das 4-5fache höher, so dass sie (negative) Einkünfte (für Herrn Huff: das sind Verluste!) in Höhe von -15.485 DM bzw. -9 450 DM beim Finanzamt geltend machen wollte.

Die Allgemeinheit braucht sich deshalb am "Gutmenschsein" dieser Anwältin nicht mehr zu beteiligen.
Gleichwohl bleibt es dieser Anwältin natürlich unbenommen, weiterhin uneigennützig für die Unterdrückten und Verfolgten tätig zu werden. Nur soll sie dies bitte auf ihre eigenen Kosten tun und nicht versuchen, die steuerzahlende Allgemeinheit daran zu beteiligen. Aus Gewinnerzielungsabsicht machte sie ihren Job als Rechtsanwältin jedenfalls nicht, denn dann hätte sie weit höhere Einnahmen erzielen können/müssen!

Was es aus berufsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht an diesem Urteil auszusetzen gibt, ist für mich deshalb nicht nachvollziehbar.
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2005 22:55    Titel: wirklich? Antworten mit Zitat

sie posten:


"... Gleichwohl bleibt es dieser Anwältin natürlich unbenommen, weiterhin uneigennützig für die Unterdrückten und Verfolgten tätig zu werden. Nur soll sie dies bitte auf ihre eigenen Kosten tun und nicht versuchen, die steuerzahlende Allgemeinheit daran zu beteiligen ..."


wirklich? - sind wir jetzt schon soweit, dass uneigennützige tätigkeit - durchaus kommerziell, aber eben auf einem tiefen niveau (jedenfalls auf einem tieferen, als mit dem "sozialprestige" assoziiert!!!) - nicht mehr möglich sein kann/darf?


die gegenwärtigen probleme unserer volkswirtschaften liegen zu einem nicht geringen umfang in derart weltfremden "urteilen" begründet


schon 'mal daran gedacht, dass vielen pennern mit einer 5 euro-rechtsberatung vielleicht das überleben (beispielsweise durch frist- und formgerechtes einreichen von rechtlich zustehenden höheren sozialleistungen!) gesichert wird...


... und dass bei wegfall dieser "guten menschen" mit ihren nicht primär kommerziell gestalteten leistungsangeboten noch viel mehr leistungen an der allgemeinheit (sprich: steuerzahlern!) hängenbleiben würde


ich kenne diese robin hood-rechtsanwältin nicht (ich kenne überhaupt keinen anwalt, der in der beschriebenen weise arbeitet... kleine political incorrect bemerkung... sorry!), aber wenn alles mit rechten dingen zuging/zugeht (vielleicht hat die dame ja eine grosse erbschaft gemacht und will ihr schlechtes gewissen durch soziales verhalten beruhigen :

chapeau.... et: compliments!


im übrigen ist es beruhigend, zu sehen, dass die bürokratie nach wie vor heftigstens am gedeihen ist... und offenbar keine grösseren probleme anliegen!


ffbkdavid
kein vertreter von sozialschmarotzerei!
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