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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7236
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Verfasst am: 23.Nov 2006 16:09 Titel: Arbeitgeber darf Weihnachtsgeld nicht einseitig streichen |
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Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes liegt nicht im einseitigen Ermessen des Arbeitgebers.
Auf den Freiwilligkeitsvorbehalt kommt es an.
Zu beachten sind vielmehr die „bestehenden Tarifverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen, die Bedingungen des einzelnen Arbeitsvertrages oder auch vorherige Zusagen des Arbeitgebers“.
Der Arbeitgeber könne allenfalls versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über eine Änderung zu treffen. Gelinge das nicht, gebe es die Möglichkeit der Änderungskündigung.
Die praktischen Schwierigkeiten und juristischen Hindernisse seien jedoch so hoch, dass dieser Weg in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Günstiger seien dagegen die Chancen für den Arbeitgeber, wenn im Arbeitsvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung ein so genannter Freiwilligkeitsvorbehalt festgeschrieben sei. Allerdings dürften auch dann bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür keinen sachlich gerechtfertigten Grund gebe.
Selbst wenn keine eindeutigen Regelungen bestünden, könne für die Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Und zwar dann, „wenn er in den letzten drei Jahren jeweils ein Weihnachtsgeld erhalten hat und der Arbeitgeber bei der Zahlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne jeden Rechtsanspruch handelt“.
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