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MFWaldighoffen Newbie
Anmeldungsdatum: 29.03.2006 Beiträge: 23 Wohnort: D / F / CH
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Verfasst am: 16.März 2008 17:16 Titel: Arbeitnehmerin bei einer Marketing- / Werbeagentur |
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Eine Frau arbeitet als Arbeitnehmerin bei einer Werbeagentur in München.
Im Arbeitsvertrag steht eine Anmerkung, die ich hier hinterfragen möchte, ob diese rechtsgültig ist.
Die Anmerkung:
"Es besteht, nach einer Kündigung beim derzeitigen Arbeitgeber, ein 3jähriges Verbot bei einer anderen Werbe- / Marketingagentur in München zu arbeiten.
Ist diese Anmerkung rechtswirksam? |
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CH-Consultant GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 50 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 17.März 2008 16:08 Titel: Ja, aber |
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Die Rechtsauffassung in D dürfte sich diesbezüglich nicht gross von dem Schweizer Rechtssystem unterscheiden, Die Klausel ist nur wirksam, wenn die Firma bereit ist, für die Sperrzeit drei Jahresgehälter als Abgeltung zu zahlen. Ansonsten verstösst ein Arbeitsverbot gegen übergeordnetes Grundrecht.
Wenn die Abgeltung nicht geregelt ist, ist ein Nichtbeachten dieser Klausel vom "alten" Arbeitgeber nicht einklagbar.
Grüsse aus der Schweiz
Thomas B: Steden _________________ BAMAT Group
Seestr. 60
CH 6052 Hergiswil
Schweiz
Tel. 0041 / 41 / 534 78 69
Email: b.steden@bamat.com
Webseite: http://www.bamat.com |
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MFWaldighoffen Newbie
Anmeldungsdatum: 29.03.2006 Beiträge: 23 Wohnort: D / F / CH
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Verfasst am: 18.März 2008 6:04 Titel: Antwort für CH-Consultant |
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Guten Morgen Herr Thomas B: Steden
Vielen Dank für die informative Antwort.
Ich werde die Antwort weitergeben und sehen, ob sich weitere Fragen ergeben.
Einen schönen Tag wünsche ich Ihnen.
Freundliche Grüsse
Manuela F. |
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