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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6460
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Verfasst am: 14.Jul 2006 5:47 Titel: Arbeitnehmerrechte bei Betriebswechsel gestärkt |
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Ein Unternehmer muss seine Angestellten genau über einen Betriebsübergang informieren. Andernfalls haben Beschäftigte länger Zeit, zu widersprechen.
Wechselt ein Unternehmen den Eigentümer, muss die Belegschaft umfassend darüber informiert werden. Möglich sei zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses umfassen müsse. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt entschieden
AZ.: 8 AZR 305/05.
So sei unter anderem der Erwerber genau zu benennen und es müsse sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden, entschieden die Richter. Geschehe das nicht, werde das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer verletzt.
Denn die Arbeitnehmer müssen eine ausreichende Wissensgrundlage haben, um dieses Recht wahrzunehmen. Beschäftigte haben nach der Unterrichtung über den Betriebswechsel einen Monat Zeit, dagegen Widerspruch einlegen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber übergeht.
Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die seit 1967 an einer Rehabilitationsklinik mit rund 40 Mitarbeitern beschäftigt war. Am 9. Januar 2004 war ihr schriftlich mitgeteilt worden, dass der Betrieb der Fachklinik zum 1. Februar an eine GmbH übergehen werde. Die Klägerin widersprach erst Anfang März. Nachdem die GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie Insolvenzantrag.
Die obersten Arbeitsrichter entschieden nun, dass das Arbeitsverhältnis der Frau mit ihrem alten Arbeitgeber fortbestehe, da dessen Informationsschreiben fehlerhaft war. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Doch das BAG erklärte ihren Widerspruch für wirksam. Das Unterrichtungsschreiben sei fehlerhaft gewesen, hieß es zur Begründung. Es sei daher nicht geeignet gewesen, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen.
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