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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7548
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Verfasst am: 5.Jul 2006 17:14 Titel: Arbeitslose ohne ALG II müssen sich selbst versichern |
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Arbeitslose, die im Anschluss an das Arbeitslosengeld I kein Arbeitslosengeld II bekommen, sind nicht mehr über die Arbeitsagentur gesetzlich krankenversichert.
Sie können sich zwar freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiter versichern, allerdings muss die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherungszeit beantragt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert seinen Aufnahmeanspruch.
Obwohl diese Regelung im Einzelfall erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen kann, dürfen die Krankenkassen nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt auf einer strengen Fristeinhaltung bestehen AZ: L 8 KR 30/06 ER.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beim Sozialamt der Stadt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt für beide sicher zu stellen.
Damit verlor der Arbeitslose auch seinen Krankenversicherungsschutz. Bei der AOK beantragte er erst knapp vier Monate später die freiwillige Mitgliedschaft, obwohl ihn die Arbeitsagentur auf die Antragsfrist hingewiesen hatte. Er sei davon ausgegangen, dass die Krankenversicherung mit Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II automatisch weiter laufe, argumentierte der Arbeitslose. Die AOK lehnte die Aufnahme dennoch wegen der Fristverletzung ab.
Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage des Arbeitslosen, der wegen einer Erkrankung ständig auf Medikamente angewiesen ist, blieb ohne Erfolg. Obwohl es mit Sicherheit eine individuelle Härte bedeute, als kranker Mensch ohne Versicherungsschutz zu sein, lasse das Gesetz keine Spielräume, entschieden die Richter. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist durch eigenes Verschulden versäumt. Daher müsse er auch die Konsequenzen tragen. |
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