Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich zügig um die von der Arbeitsagentur vorgelegten Jobangebote kümmern.
Andernfalls läuft er Gefahr, die Unterstützung für einige Wochen gestrichen zu bekommen, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im verhandelten Fall hatte ein 28-jähriger Arbeitsloser nicht nachweisen können, dass er sich umgehend beworben hatte.
Zeugenaussagen zufolge brachte er erst nach zwei Wochen ein Bewerbungsschreiben auf den Weg. Die Darmstädter Richter fanden das entschieden zu lang und verlangen eine umgehende Kontaktaufnahme - andernfalls gibt's weniger Geld.
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