Verfasst am: 5.Jul 2006 16:32 Titel: Arbeitsloser muss mit kaputter Hose zu Termin
Wegen eines defekten Reißverschlusses sagte ein Erwerbsloser Termine bei der Arbeitsagentur ab. Die durfte ihm deshalb das Arbeitslosengeld kürzen.
Wer Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht, muss Behördentermine notfalls in schadhafter Kleidung wahrnehmen. Ein kaputter Reißverschluss sei kein Grund für Nichterscheinen, entschied das Sozialgericht Koblenz. AZ.: S 11 AS 317/05
Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitsagentur einen seit Jahren arbeitslosen Mann zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Dieser blieb der Veranstaltung jedoch fern. Der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt und sich nicht schließen lassen, begründete der Mann sein Fernbleiben.
Die Behörde lud den Bezieher von ALG II daraufhin zu einem Einzelgespräch. Doch auch diesen Termin nahm der Mann nicht wahr. Der zwischenzeitlich reparierte Reißverschluss sei schon wieder kaputt gegangen. Daraufhin wurde dem Mann das ALG II für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.
Dagegen zog der Erwerbslose vor Gericht, musste dort aber eine Niederlage hinnehmen. Im Notfall seien Arbeitslose verpflichtet, auch mit defektem Reißverschluss zu Terminen zu erscheinen. Betroffene könnten ihn entweder durch lange Oberbekleidung verdecken oder provisorisch reparieren.
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