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Arbeitsrecht: EU gefährdet Wettbewerbsfähigkeit

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6710

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2007 13:44    Titel: Arbeitsrecht: EU gefährdet Wettbewerbsfähigkeit Antworten mit Zitat

Von der Öffentlichkeit unbemerkt, droht neues Unheil aus Brüssel. Die EU Kommission veröffentlichte Ende November 2006 ein Grünbuch über ein moderneres Arbeitsrecht.
Die Verfasser wollen verhindern, dass ein segmentierter Arbeitsmarkt aus „Insidern“ und „Outsidern“ entsteht. Sollte sich die Kommission durchsetzen, wären die Konsequenzen für den deutschen Arbeitsmarkt unabsehbar.

Zitat:
Als Outsider werden Arbeitnehmer ohne Standardarbeitsverträge, nämlich unbefristete Verträge mit Vollzeitarbeit, definiert. Bei anderen Beschäftigungsformen (befristete Arbeitsverhältnisse, Leiharbeitnehmer, Freelancer usw.) bestehe die Gefahr, dass Arbeitnehmer in einer Abfolge kurzfristiger Verträge mit unzureichendem sozialem Schutz gefangen seien.
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen „abhängig beschäftigten Arbeitnehmern“ und nicht abhängigen „Selbstständigen“ spiegele die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten der Arbeitswelt nicht angemessen wider. Ausgehend von dieser Analyse stellt das Grünbuch die Frage zur Diskussion: Braucht die Gemeinschaft Vorschriften, welche die Beschäftigungsbedingungen aller Beschäftigten unabhängig von der Form ihres Vertrags regeln?

Ziel ist die Verabschiedung einer Gesetzesinitiative auf der Basis der Grünbuchkonsultation. Sollte sich die Kommission mit ihren Vorstellungen durchsetzen, wären die Konsequenzen für den ohnehin überregulierten deutschen Arbeitsmarkt unabsehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unselbstständig, wer im Wesentlichen weder seine Tätigkeit gestalten noch seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (sog. persönliche Abhängigkeit).

Das setzt eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation voraus. In dieser unterliegt ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste dem Arbeitgeber-Weisungsrecht, dessen Grad von der Art der Tätigkeit bestimmt wird. Demgegenüber ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitarbeiters weder ausreichend noch erforderlich.

Bejaht man dagegen die Frage der EU-Kommission beim Arbeitnehmerbegriff, würden allein in den bisherigen 25 EU-Mitgliedstaaten fast alle der 3,1 Mill. allein arbeitenden Selbstständigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, praktisch über Nacht zu Arbeitnehmern.

Das Abstellen auf die wirtschaftliche Abhängigkeit oder die soziale Schutzbedürftigkeit lässt eine sachgerechte und rechtssichere Abgrenzung zwischen Handelsrecht und Arbeitsrecht nicht mehr zu: Wäre beispielsweise der Mitarbeiter, der eine Erbschaft gemacht hat und nicht auf sein Arbeitseinkommen angewiesen ist, kein Arbeitnehmer mehr? Gelten für eine/n Zweitverdiener/in, dessen wirtschaftliches Auskommen durch den Partner gesichert ist, die arbeitsrechtlichen Schutzbedingungen nicht?
Muss jeder Auftraggeber vor der Beauftragung eines allein arbeitenden „Selbstständigen“ sich durch Vorlage einer Vermögensübersicht vergewissern, dass keine soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt?

Schon die Grundthese der EU- Kommission, dass Standardverträge die Regel und andere Beschäftigungsformen die Ausnahme für Outsider seien, ist falsch.
Befristete Arbeits-, Teilzeit-, Abruf-, Nullstunden-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Freelance-Verträge usw. haben sich inzwischen fest auf den europäischen Arbeitsmärkten etabliert. Dies hat dazu beigetragen, flexible Regelungen in den Unternehmen zu ermöglichen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Es wäre daher ein arbeitsplatzvernichtender Gau, wenn die Bundesregierung die Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs auf „alle wirtschaftlich abhängig Beschäftigten“ über EU-Recht zuließe, und sich nicht frühzeitig und entschieden gegen entsprechende Vorstellungen der Kommission zur Wehr setzte.

Nur die Vielfalt der Vertragsgestaltungen ermöglicht es den Unternehmen, flexibel auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Rund 60 Prozent der Personen, die 1997 einen so genannten Nichtstandardvertrag hatten, waren 2003 mit einem unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag beschäftigt. Das ist ein überzeugender Beleg für die Durchlässigkeit des Arbeitsmarktes von Outsidern zu Insidern. Eine weitere Ausdehnung EU-rechtlicher Arbeitsschutzgesetze ist der falsche Weg, um mehr Arbeitsplätze zu schaffen.

Autor: Rechtsanwalt Martin Schuster
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