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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4404
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Verfasst am: 5.Mai 2006 9:35 Titel: Arglistige Verkäufer- kein Schutz |
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BGH stärkt Rechte der Verbraucher
„Arglistige“ Verkäufer verdienen keinen Schutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Waren oder Immobilien wieder loswerden wollen.
Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Rücktritt vom Vertrag bei einer „unerheblichen Pflichtverletzung“ eigentlich ausgeschlossen ist.
Damit gab das Karlsruher Gericht dem Käufer einer rund 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung Recht. Der Verkäufer hatte laut BGH einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte der den Schaden, der rund 2 500 Euro kostete, nicht beseitigen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. (Az: V ZR 173/05 vom 24. März 2006)
Der BGH ließ offen, ob ein Mangel in dieser Größenordnung „unerheblich“ sei. Jedenfalls stehe dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu - weil der Verkäufer den Schaden „arglistig“ verschwiegen habe.
Ein Paragraf im BGB, der einen Rücktritt bei unerheblichen Nachteilen ausschließe und den Verbraucher auf eine Minderung des Preises verweise, gelte in diesen Fällen nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss eines Vertrags durch „arglistiges Verhalten“ herbeigeführt habe, verdiene keinen Schutz. Der BGH deutete allerdings an, dass bei absoluten Bagatellschäden etwas anderes gelten kann.
Quelle und Link: Handelsblatt |
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Richard1 Newbie
Anmeldungsdatum: 10.07.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 8.Mai 2006 18:57 Titel: |
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Wir haben im Jahre 2004 eine Immobilie gekauft.
Bei den Erstgesprächen haben wir den Verkäufer aufgefordert uns aktuelle Unterlagen samt Pläne und Lageplan zur Verfügung zu stellen.
Wir haben auch diese Unterlagen erhalten und haben uns dann nach Besichtigung und Einsicht der Unterlagen für den Kauf entschlossen.
Doch nun stellte sich durch einen Zufall heraus, daß auf dem angrenzenden Grundstück ein Wohn + Geschäftshaus gebaut werden soll. Bei einer Nachfrage bei der Stadt wurde uns mitgeteilt, daß die Baugenehmigung schon im Jahre 2002 erteilt wurde. Diese wurde auch von dem Verkäufer unterschrieben. Nun die Frage. Hätte der Verkäufer des Hauses dies bei dem Verkauf mitteilen müssen. Es kommt noch hinzu, daß wir im Jahre 2004 einen Lageplan aus dem Jahre 1996 bekommen haben aus diesem der Neubau nicht zu ersehen ist.
Ist dies nicht Arglistige Täuschung um das Haus überhaupt noch verkaufen zu können.
Wer kann mir da weiterhelfen ?
Grüße
Richard1 |
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