Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass dm-Drogerien einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Zusammenarbeit mit einer Versandhandelsapotheke unterhalten dürfen.
Die Firma dm hatte in Kooperation mit einer niederländischen Versandhandelsapotheke in acht deutschen Testfilialen einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel eingerichtet.
Der Kunde füllte den in der dm-Filiale ausliegenden Bestellschein aus, steckte ihn – bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zusammen mit dem Rezept – in eine Tasche und warf diese in eine Bestellbox.
Spätestens 72 Stunden später konnte der Kunde das Paket mit den aus den Niederlanden gelieferten Arzneimitteln in der dm-Filiale abholen.
Das Vertriebskonzept gehe in Ordnung, meinten die Verwaltungsrichter (Az.: 13 A 1314/06).
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