| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
|
Verfasst am: 27.Okt 2006 8:41 Titel: Arzt haftet nicht immer für Diagnose-Fehler |
|
|
Eine nicht erkannte Blinddarm-Entzündung kann böse enden. Patienten können Ärzte jedoch nicht in jedem Fall für eine falsche Diagnose verantwortlich machen.
Wenn Ärzte Krankheiten nicht erkennen oder nicht die richtige Diagnose stellen, können Patienten nicht unbedingt Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. (AZ: 5 U 1494/05)
Im konkreten Fall hatte ein Arzt eine Blinddarmentzündung einer Patientin nicht erkannt. Nachdem er die Frau untersucht hatte, tippte er stattdessen auf eine Magen- und Darmerkrankung. Später diagnostizierte er zudem einen fieberhaften Harnwegsinfekt. Beides war falsch – die wahre Ursache der Patientenbeschwerden blieb dem Mediziner verborgen.
Als die Betroffene eine Entschädigung für ihre Leiden forderte, gab ihr das Landgericht Koblenz Recht. Die Richter verurteilten den Arzt zur Zahlung von 12.000 Euro Schmerzensgeld, weil er den entzündeten Blinddarm nicht erkannt hatte.
Das OLG hob das Urteil nun jedoch auf. Dabei berief es sich auf ein Sachverständigen- Gutachten. Demzufolge hatte der Mediziner alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen. Die Befundlage sei schwierig gewesen und von dem Mediziner plausibel gedeutet worden. Solange ein Arzt die erforderlichen Untersuchungen nach den «Regeln der ärztlichen Kunst» vornehme, sei ihm eine falsche Diagnose rechtlich nicht vorzuwerfen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Ausgestanden ist der Rechtsstreit für den Arzt jedoch noch nicht. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung liegt die Sache dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.
(nz) |
|
| Nach oben |
|

|
Anlegeranwalt .

Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
|
Verfasst am: 29.Okt 2006 11:46 Titel: Diagnosefehler |
|
|
Das zitierte Urteil ist verständlich, wenn man die Rechtsprechung des VI. Senats zu Diagnoseirrtümern im Medizinrecht kennt. Der Arzt haftete hiernach nur dann nicht für einen Diagnoseirrtum, wenn sein Befund nach den Regeln der medizinischen Kunst vertretbar ist, auch wenn ex post eine andere Diagnose gestellt werden musste. Er haftet dann, wenn wenn aus ex ante Sicht unter keinem medizinischen Gesichtspunkt die Diagnose gestellt werden durfte. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die aus der Verfassung abzuleitende grundsätzliche herapiefreiheit des Arztes , bei der ihm ein Ermessen in der Wahl der Methode eingeräumt ist. Dieses Ermessen beeinflußt auch den den diagnostischen (vortherapeutischen Bereich). Allerdings wird die Rechtsprechung wieder strenger, wenn dem Arzt bei der Diagnostik methodische Fehler unterlaufen. Hier kehrt sich nach Meinung des VI. Senats sogar die Beweislast für den Patienten um, so dass der Arzt nachweisen muß, dass er auch unter Anwendung der gebotenen Diagnosemethode den Befund stellen durfte . Dieser Entlastungsbeweis ist praktisch nicht zu führen.
RA H. Meyer
www.rechtkurz.de
www.patientenschutz.de |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|