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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3684
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Verfasst am: 1.Okt 2006 18:14 Titel: Aufhebungsvertrag - Kürzung des Arbeitslosengeldes |
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Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber führt grundsätzlich zur Kürzung des Arbeitslosengeldes
Pressemitteilung von: Fachanwälte für Arbeitsrecht Wurll Klein
Bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist nach wie vor nicht hinreichend bekannt, dass sowohl der Abschluss eines Aufhebungs- wie auch eines Abwicklungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen führt, d.h. dass der Arbeitnehmer in diesem Fall 12 Wochen keine Leistungen der Agentur für Arbeit erhält .
Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18.12.2003 (BSG, Az. B 11 AL 35/03 R) gilt dies auch für Abwicklungsverträge. Nach Auffassung des BSG löst der Beschäftigte sein Beschäftigungsverhältnis vorwerfbar auch dann, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft. Es kommt hierbei nicht mehr darauf an, ob vor der Unterschrift des Vertrages eine Kündigung ausgesprochen worden ist oder nicht.
Zu einer solchen Sperrfrist kommt es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Vertrages vorlag. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich jedoch nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8).
Da der Beweis der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitgebers häufig schwierig zu führen ist, ist der Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages häufig nur in den Fällen empfehlenswert, in denen eine Anschlußbeschäftigung vorliegt oder die finanzielle Ausstattung des Vertrages die Nachteile beim Arbeitslosengeld hinreichend kompensiert.
Arbeitsrechtskanzlei Wurll Klein |
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