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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4403
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Verfasst am: 27.Jun 2006 7:12 Titel: Aufklärungspflichten vor der Behandlung |
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Patienten müssen Risiko von Operationen kennen
Gerichtshof konkretisiert die ärztlichen Aufklärungspflichten vor der Behandlung
Die Zeiten, als Arzt ein Traumberuf war, scheinen vorbei zu sein. Der Kostendruck in den Krankenhäusern wächst, die Verwaltungsaufgaben in den Praxen nehmen zu, und ein stetig wachsendes Haftungsrisiko bereiten Deutschlands Medizinern Sorgen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die ärztlichen Aufklärungspflichten konkretisiert (Urteil vom 13. Juni 2006, Aktenzeichen VI ZR 323/04).
Geklagt hatte eine Patientin, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer neuen Operationsmethode die dafür erforderliche ärztliche Aufklärung als unzureichend empfunden hatte. Für eine Hüftgelenksoperation wurde ein computergestütztes Fräsverfahren ("Robodoc") eingesetzt, das den Nerv der Klägerin geschädigt hat.
"Dem Patienten muß nach diesem BGH-Urteil unmißverständlich deutlich gemacht werden, daß es unbekannte Risiken bei dem Einsatz einer neuen Behandlungsmethode geben kann", sagt der Münchner Fachanwalt für Medizinrecht, Steffen Thoms. Nur so könne ein Patient in die Lage versetzt werden, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. Medizinrechtler nennen diese Information Selbstbestimmungsaufklärung.
Was viele Patienten nicht wissen: Jede ärztliche Behandlung erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches. Zu einer Verfolgung kommt es allerdings nicht, da der Patient den Arzt durch seine Einwilligung zu der Behandlung berechtigt hat. "Patienten können nur dann die für einen medizinischen Eingriff nötige Einwilligung geben, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen", sagt die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel. "Ohne diese Aufklärung ist der Eingriff nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt und damit rechtswidrig", sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete.
Zeitmangel ist häufig der Grund für unzureichende Aufklärung der Patienten. Mitunter erfolgt die Aufklärung in kostenbewußten Krankenhäusern durch Krankenschwestern oder junge Assistenzärzte. Oder das Aufklärungsgespräch wird dadurch ersetzt, daß der Arzt Merkblätter aushändigt und sich Formulare unterschreiben läßt. "In solchen Fällen sollte der Patient das Gespräch mit dem behandelnden Arzt verlangen", sagt Jurist Thoms. "Ist etwas unklar geblieben, sollte man sich nicht scheuen, kritisch und hartnäckig nachzufragen."
Wesentliche Punkte eines Aufklärungsgespräches sind die Diagnose, die bekannten Risken der geplanten Behandlung und der Hinweis auf etwaig vorhandene unbekannte Risiken, mögliche Behandlungsalternativen und die Folgen einer Nichtbehandlung. Um spätere Manipulationen hinsichtlich der Aufklärungsdetails zu verhindern, sollten sich Patienten vor dem Unterschreiben von aufklärungs- und einwilligungspflichtigen medizinischen Maßnahmen eine Durchschrift aushändigen lassen.
Von der letztlich unterschriebenen Erklärung sollte ebenfalls eine Kopie bei den eigenen Unterlagen sein. Besonders vor Operationen muß die ärztliche Aufklärung bereits bei der Festlegung des Operationstermins erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es sich um eine akute Notfallsituation handelt, in der lebenserhaltende Maßnahmen Vorrang haben.
Kommt es zu einem Streitfall, helfen die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern kostenlos, ihn beizulegen. Geht die Schlichtung ergebnislos aus, bleibt nur die Klage. Zivilgerichtliche Verfahren sind aber oft langwierig und mit hohem Kostenrisiko verbunden. Denn wer den Prozeß verliert, der hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. "Bei einem einfachen Behandlungsfehler muß der Patient den Gesundheitsschaden und den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen", sagt Anwalt Thoms. Erst bei groben Behandlungsfehlern obliegt es dem Arzt zu beweisen, daß der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Klägerin im Robodoc-Verfahren hatte mit ihrer Schadenersatzklage vor dem BGH letztlich keinen Erfolg. Obwohl die Richter einen Aufklärungsmangel festgestellt haben, habe er sich nicht ausgewirkt. Denn die eingetretene Nervschädigung der Patientin sei ein Risiko, das auch der herkömmlichen Behandlungsmethode angehaftet habe. Und darüber sei sie aufgeklärt worden, so die Richter. |
Quelle: WamS - Marcus Preu |
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