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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3709
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Verfasst am: 22.Okt 2006 18:08 Titel: Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft |
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Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Nach einem Beschluss des BVerfG hat das Präsidium bei den von ihm getroffenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2005 wegen des Verdachts des Betrugs, der Steuerhinterziehung und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt in Untersuchungshaft. Nachdem die Strafkammer die Termine der Hauptverhandlung für Mai bis Juli 2006 festgelegt hatte, hob sie diese im Mai 2006 unter Hinweis auf einen bevorstehenden Wechsel des Vorsitzenden und des Berichterstatters auf. Die neuen Hauptverhandlungstermine wurden erst für Oktober bis Dezember 2006 bestimmt. Die Gründe hierfür lagen darin, dass der neu bestellte Vorsitzende der Strafkammer wegen seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren von der Mitwirkung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen war. Dessen Stellvertreter war jedoch als Vorsitzender der Jugendkammer nicht sofort abkömmlich. Im Rahmen der Haftprüfung ordnete das Oberlandesgericht im Juli 2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Die gegen den Haftfortdauerbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Beschluss des OLG verletze den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht, da dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Das Präsidium eines Gerichts habe bei einer Änderung der Geschäftsverteilung darauf zu achten, dass ein dem Rechtsstaatsprinzip genügender wirkungsvoller Rechtsschutz, zu dem auch die Entscheidung in angemessener Zeit gehöre, gewährleistet sei. So habe das Präsidium bei den von ihm getroffenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen etwa die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hätte das OLG prüfen müssen, ob der Präsidiumsbeschluss diese Vorgabe hinreichend beachtet habe. Bei einer bereits ein Jahr andauernden Untersuchungshaft könnten die in diesem Fall bislang bekannten Umstände nicht die Annahme rechtfertigen, dass die erhebliche Verfahrensverzögerung von vier Monaten unvermeidbar gewesen sei. Die von der Stellenumbesetzung ausgehenden negativen Folgen für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren seien für das Präsidium absehbar gewesen.
Auch der Hinweis des OLG auf den Wechsel des Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft trage die Annahme einer unvermeidbaren Verfahrensverzögerung nicht. Im Zeitpunkt der Terminsaufhebung habe der genaue Zeitpunkt der Versetzung des Berichterstatters noch nicht festgestanden. In der Praxis sei es durchaus üblich, dass Versetzungen zurückgestellt würden, um den sachgerechten Abschluss einer Hauptverhandlung zu ermöglichen, sofern nicht zwingende Gründe für eine solche Personalmaßnahme vorlägen. Unabhängig davon wäre bei der Absehbarkeit einer Versetzung des Berichterstatters bei Beginn der Hauptverhandlung die Bestellung eines Ergänzungsrichters in Betracht zu ziehen gewesen, um die Aussetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden.
Beschluss des BVerfG vom 05.10.2006
Az.: 2 BvR 1815/06
| Zitat: |
| Quelle: Pressemitteilung Nr. 94/2006 des BVerfG vom 16.10.2006 |
Pressemitteilung von: 1ARATGEBERRECHT |
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