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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2370
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Verfasst am: 18.Mai 2006 8:53 Titel: Austritt aus der Kirche - Arbeitslosengeld gesperrt! |
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Nach Austritt aus der Kirche - Arbeitslosengeld gesperrt!
Die Arbeitsverwaltung darf einer Krankenschwester, die bei einem Krankenhaus angestellt war, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist, nach Austritt aus der Kirche das Arbeitslosengeld sperren. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenschwester, für deren Arbeitsvertrag die Richtlinien des Verbandes galten, die vorsehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage nach dem die Krankenschwester aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Frau habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung hat das Landessozialgericht jetzt bestätigt. Nach Auffassung der Richter stellt die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Verwirklichung der Religionsfreiheit nur dann einen wichtigen Grund dar und verhindert den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Verwirklichung der Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin konnte sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen. Dabei konnte offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliert. Auf jeden Fall müssen die Grundrechte der Klägerin mit den Gemeinschaftsbelangen abgewogen werden. Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpft, kommt ein hoher Stellenwert zu. Die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden. |
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