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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 9.Okt 2005 10:59 Titel: Autokauf: "Gekauft wie gesehen" unwirksam ? |
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BGH: Keine Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses durch den Zusatz „gekauft wie gesehen“
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.
BGH, Versäumnisurt. v. 6. 7. 2005 – VIII ZR 136/04 (OLG Karlsruhe)
Kurzsachverhalt:
Der Kl. kaufte von dem Bekl. am 18.1.2001 einen gebrauchten PKW zum Preis von 10 225,84 Euro. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluss ein ADAC-Formular, in dem es unter anderem heißt: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft – soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff.1) sind.
1. Der Verkäufer sichert zu: ...
1.4 dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
- keinen Unfallschaden
- keine sonstigen Beschädigungen erlitt
- lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat: …
2. Der Verkäufer erklärt:
2.1 dass das Kfz auch in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt –
- keinen Unfallschaden
- keine sonstigen Beschädigungen
- lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: ...
In dem Formular ist unter Ziff. 1.4 angekreuzt „keine sonstigen Beschädigungen erlitt“ und im Anschluss an die vorgedruckten Zeilen von Hand eingefügt „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“. Unter Ziff. 2.1 ist ebenfalls angekreuzt „keine sonstigen Beschädigungen“. Am 15.2.2001 beauftragte der Kl. den Sachverständigen H mit der Begutachtung des PKW. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 17.2.2001 und stellte in seinem schriftlichen Gutachten fest, das Fahrzeug weise einen nicht sachgerecht behobenen Unfallschaden auf, der bei einem erneuten Schadenseintritt im Frontbereich zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. einem schlechteren Deformationsverhalten führe. Der Kl. verlangte daraufhin vom Bekl. die Wandelung des Kaufvertrags, die der Bekl. mit Schreiben vom 21.3.2001 ablehnte.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und den Bekl. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung von 8 303,28 Euro nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw verurteilt und ferner festgestellt, dass sich der Bekl. mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Dagegen wendet sich der Bekl. mit der Revision.
Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Zusammenfassung der Gründe:
Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses unterliegt, auch wenn es sich bei der Vereinbarung „gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt“ um eine Individualvereinbarung handelt, einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde.
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat. Das OLG hat den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“ zunächst isoliert betrachtet und ausgelegt und anschließend nur noch die Frage aufgeworfen, ob dem gewonnenen Auslegungsergebnis der vorgedruckte vollständige Gewährleistungsausschluss entgegen steht. Dabei bleibt außer Betracht, dass der erste die Gewährleistung betreffende und durch Unterstreichung hervorgehobene Satz in dem Vertrag lautet: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft – soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind.“ Der unter Ziff. 1 eingefügte Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“ stellt jedoch keine Eigenschaftszusicherung dar.
Im Prozessvortrag der Parteien ist das einheitliche Verständnis der Regelung zum Ausdruck gekommen. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Parteien schon bei Vertragsschluss übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beabsichtigten und den formularmäßigen umfassenden Ausschluss durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie besichtigt und wie Probefahrt“ nicht abschwächen, sondern – aus der Laiensphäre – vielmehr bestätigen wollten. Dafür spricht weiter, dass Freizeichnungsregelungen, die – wie etwa die Klausel „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ – eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer so genannten Besichtklausel enthalten, von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden werden, auch wenn der Hinweis „wie besichtigt“ oder „wie gesehen“ für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind. |
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dosenpruefer Specialist
Anmeldungsdatum: 05.04.2005 Beiträge: 63
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Verfasst am: 10.Okt 2005 13:56 Titel: gekauft wie besehen |
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| das man mit diesem Satz oder den paar Wörtern auf den Bauch fällt, ist doch schon seit Urzeiten bekannt und gehört wohl auch kaum hier rein. |
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