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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6842
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Verfasst am: 15.Jul 2008 10:04 Titel: BGH: Banken haben Warn-Pflicht gegenüber Anlegern |
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Banken müssen ihre Kunden warnen, wenn sie eindeutige Anzeichen dafür haben, dass deren Geld vom Empfänger veruntreut wird.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Streitfall haben sich geschädigte Anleger zu einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zusammengeschlossen und mit Erfolg gegen die Commerzbank geklagt. Sie hatten einem Anbieter auf dem „Grauen Kapitalmarkt“ rund eine Million Euro zur Verfügung gestellt, der durch Telefonverkäufer für Börsengeschäfte mit „attraktiven Renditen“ warb – dann aber das Geld unterschlug.
Die Bundesrichter sahen die Commerzbank nun in der Pflicht, den Einzahlern einen erheblichen Teil ihres Verlusts zu ersetzen. Denn ein Kreditinstitut habe die Interessen seiner Kunden zu wahren, bei Überweisungen ebenso wie bei Lastschriften und im Scheckverkehr.
Zwar müsse eine Bank nicht „generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet“. Aber sie besitze eine Warnpflicht, wenn sie aufgrund „massiver Anhaltspunkte“ den Verdacht hege, dass ein Kunde einen anderen durch eine Straftat schädigen wolle. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt hin den Verdacht gegen ihn nicht ausräumen könne. In dem aktuellen Fall hätten „erdrückende Indizien“ vorgelegen.
Der Gründer der Schwindelfirma und einige Beauftragte von ihm hatten nämlich über Monate hinweg regelmäßig vier- bis fünfstellige Beträge von dem Girokonto abgehoben – bis zu fünfmal am Tag. Mehr als 300000 Euro überwies er zudem in mehreren Raten in die Türkei. Schließlich wurde eine Angestellte in der Filiale misstrauisch und fragte den Inhaber nach der Herkunft des Geldes. Daraufhin behauptete dieser, die Gelder seien zur Anlage in der Türkei bestimmt; deren Transport in bar sei preisgünstiger als ihre Überweisung.
Einige Wochen später meldete die Frau den Fall ihrer Rechtsabteilung, die daraufhin eine Strafanzeige nach dem Geldwäschegesetz erstattete.
Das reichte dem Bundesgerichtshof nicht.
Die Commerzbank hätte die betroffenen Anleger schneller alarmieren müssen. Eine Warnpflicht bestehe nicht erst, wenn dem Kreditinstitut eine Veruntreuung definitiv bekannt sei, befand der Karlsruher Bankensenat. Es müsse vielmehr schon dann einschreiten, wenn die Straftat „aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident“ sei.
Dem stehe auch weder das Bankgeheimnis noch das im Geldwäschegesetz festgeschriebene Verbot entgegen, den Auftraggeber einer Finanztransaktion von einer Verdachtsanzeige gegen ihn zu unterrichten. (Az.: XI ZR 56/07)
Quelle: J.Jahn |
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