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BGH: Haftung in Sachen Drei-Länder-Fonds

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 229
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.Aug 2006 19:08    Titel: BGH: Haftung in Sachen Drei-Länder-Fonds Antworten mit Zitat

Drei-Länder-Fonds: Persönliche Haftung von Walter Fink neben der Treuhandgesell-schaft ATC mbH ist möglich.

Mit Urteil vom 13.07.2006 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 361/04) einen Weg aufgezeigt, wie geschädigte Anleger des Drei-Länder-Fonds 94/17 ihre Ansprüche gegenüber der Treuhandgesellschaft ATC GmbH und den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Fink geltend machen können.

In der Revisionsverhandlung über ein Urteil des OLG München ging es um die Frage, ob der persönlich haftende Gesellschafter und Initiator des seit Jahren umstrittenen Drei-Länder-Fonds 94/17, Herr Walter Fink und die Treuhandgesellschaft ATC GmbH für möglicherweise bestehende Prospektfehler in die Haftung genommen werden können. Im Grundsatz bejahte der BGH diese Frage, sah aber die Tatbestandsvoraussetzungen als vom OLG noch nicht hinreichend geklärt an. Die Kläger beriefen sich insbesondere darauf, dass die Baukosten für das Objekt in München SI International, den Stella-Musical Palast, überhöht gewesen seien und auf diese Weise den Anlegern ein Schaden zugefügt worden sei. Ebenso trugen sie vor, dass es Geldrückflüsse an den Initiator gegeben habe, so genannte Kick-Backs. Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten die Klage mit dem Hinweis auf eine mittlerweile eingetretene Verjährung abgewiesen. Hierzu hatte das OLG München die Verjährungsregelungen des Steuerberatergesetzes auf die ATC GmbH und wohl auch auf Herrn Fink angewendet. Dieser Ansatz sei falsch, so die Bundesrichter. Denn Kern des Vorwurfes sei nicht die Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsverhältnis. Vielmehr ergebe sich die schädigende Handlung aus dem Gesellschaftsvertrag mit Herrn Fink und der ATC. Fink und die ATC GmbH seien verpflichtet gewesen, die Anleger über möglicherweise bestehende überhöhte Baukosten und Kick-Back-Vereinbarungen zu informieren. Dies alles habe nichts mit einem Steuerberatervertrag zu tun, sondern sei eine gesellschaftsvertragliche Pflicht, die nicht nach den Sondervorschriften des Steuerberatungsgesetzes verjähre. Eine Verjährungsverkürzung durch den Prospekt wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls verworfen. Das Urteil enthält noch weitere wichtige Feststellungen zur Frage, ob ein möglicherweise den Anlegern gemachtes Verkaufsangebot zum Verkauf der Anteile in Höhe von 85 % bzw. 95 % des Nominalwertes die Kausalität der schädigenden Handlung für den später eingetretenen Schaden rückwirkend entfallen ist. Letztlich wird der Gedanke vom BGH verworfen.

Nachteilig für die Anleger ist allerdings ein Hinweis des BGH in dem Urteil, das der erzielte Steuervorteil voraussichtlich vom Schadensersatz abgezogen werden muss. Die Frage war bisher noch nicht letztinstanzlich geklärt worden. Der Bundesgerichtshof zeigt hier die Tendenz, einen Abzug der Steuervorteile für gerechtfertigt zu halten. Das Urteil ist nicht nur von Bedeutung für die geschädigten DLF 94/17-Anleger, sondern für alle über einen Treuhänder beteiligte Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.
_________________
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 31.Aug 2006 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hoffnung für DLF-Anleger nach BGH-Urteil – Schadenersatzansprüche gegen Initiator Walter Fink werden neu aufgerollt


Pressemitteilung von: 'markt-intern'-Verlag


Geschädigte Anleger der sogenannten Drei-Länder-Fonds (DLF), mit über 40.000 oftmals über den Strukturvertrieb AWD angeworbenen Investoren, können neue Hoffnung schöpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 13.7.2006 (Az. III ZR 361/04) die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urteil v. 28.4.2004, Az. 15 U 3503/03) aufgehoben und zur Neuentscheidung an dieses zurückverwiesen. Dem Fall liegt die Klage eines Anlegers der Drei-Länder-Beteiligungs- Objekt 94/17 – Walter Fink KG – auf Schadenersatz zugrunde. Die Ansprüche richten sich sowohl gegen den persönlich haftenden Gesellschafter und Fonds-Initiator Walter Fink/Kapital Consult, als auch gegen die Treuhandgesellschaft ATC GmbH/München und stützen sich auf bestehende Prospektfehler. Das OLG München hatte zu möglichen Prospektfehlern keine Feststellung getroffen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Karlsruher Richter führten nun aus, daß die seitens der Kläger vorgetragenen Prospektmängel nicht mit dem BGH-Beschluß vom 12.1.2006 (Az. III ZR 407/04) kollidieren. Damals entschied der gleiche Zivilsenat, "daß der Prospekt in seinem Abschnitt (Chancen und Risiken) die mit dem Erwerb und Betrieb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutliche", was nun "in diesem Rechtsstreit nur eine untergeordnete Rolle spielt", so der BGH.

Die neuen Vorwürfe gegen die Prospektverantwortlichen lauten jetzt abweichend: Die im Prospekt angegebenen Kosten für die Neuherstellung von Gebäuden in Stuttgart sollen gegenüber den tatsächlich angefallenen Baukosten weit überhöht sein, die angegebene Rendite vermittle wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abzinsung ein zu günstiges Bild. Zudem soll Fink überhöhte Funktionsträgergebühren, sowie von der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Schweiz Rückflüsse von weit überhöhten Depotverwaltungsgebühren – also Kick-Backs – erhalten haben.

Unterstellt, diese Prospektmängel greifen, was das OLG München nun neu zu prüfen hat, bejaht der BGH eine Haftung sowohl des persönlich haftenden Gesellschafters Fink als auch des Treuhänders ATC unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Somit greift hier keine Verjährungsverkürzung, bspw. nach Sondervorschriften des Steuerberatungsgesetzes, sondern es gilt die 30-jährige Verjährungsfrist nach dem alten § 195 BGB a. F. Was den Schadenersatzanspruch der Höhe nach anbelangt, so verweisen die Karlsruher Richter allerdings darauf, daß die Kläger erhaltene Steuervorteile aus der Beteiligung sich anrechnen lassen müssen.

Der Düsseldorfer Branchendienst 'kapital-markt intern' ('k-mi') geht davon aus, daß es der AWD nun deutlich schwerer haben dürfte, Anleger auf dem außergerichtlichen Wege mit Dumping-Abfindungen abzuspeisen. Hier rät 'k-mi' Anlegern, bei der eigenen Anwaltsauswahl, solche zu meiden, die Hand in Hand mit der Gegenseite, möglicherweise zum Nachteil der eigenen Mandanten, agieren.
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