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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 237 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 8.Mai 2006 8:39 Titel: BGH: Mieter muss Handy-Sendeanlage dulden |
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Karlsruhe, Mai 2006. Ein Mieter muss eine Mobilfunksendeanlage, die sein Vermieter auf dem Dach des Hauses aufstellen lässt, grundsätzlich dulden.
Der BGH gibt in dem Urteil der Berunfungsinstanz Recht, die die Unterlassungs- und Beseitigungsklage des Mieters für unbegründet erklärt hatte. Dieser hatte die Klage im wesentlichen auf die Strahlenbeeinflussung seines Herzschrittmachers und den nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Diskurs zur Gefährlichkeit derartiger Sendeanlagen gestützt. Der BGH führt aus, dass dem Mieter grundsätzlich ein Abwehranspruch gegen Immissionen nach § 1004 I 2 BGB zustehen könne, sofern er nicht zur Duldung nach § 906 I BGB verpflichtet sei. So verhalte es sich hier. Die Beeinträchtigung sei unwesentlich. Die Berufungsinstanz habe das Gutachten des Sachverständigen fehlerfrei bewertet. Die Strahlengrenzwerte der 26. BImschVO seien nicht überschritten. Hiervon abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse seien nicht verlässlich genug, um eine Entfernung der Anlage zu rechtfertigen. Auch eine Beeinträchtigung des Herzschrittmachers sei nicht erwiesen.
Unser Kommentar: Für querulatorisch veranlagte Mieter ist dieses Urteil natürlich ein herber Rückschlag. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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