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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 234 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.Mai 2006 13:56 Titel: BGH: Nichtige Ladung zur GbR-Versammlung |
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Der BGH hat mit Urteil II ZR 200/04 vom 13. Februar dieses Jahres entschieden, dass die Ladung zu einer GbR - Gesellschafterversammlung, die dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich macht, einer Nichtladung gleichsteht und deshalb zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Im konkreten Fall wurde dem Gesellschafter in den Abendstunden des Vortages eine E-Mail übersandt mit der er auf den frühen Morgen des nächsten Tages geladen wurde. Der BGH sah in dieser Form der Ladung zur Gesellschafterversammlung derartige Form und Fristmängel, dass er sie für nichtig erklärte. Nach Ausführungen des Gerichts erschwerte die kurzfristige E-Mail dem Gesellschafter seine Teilnahme derart, dass sie letztlich einer Verhinderung gleichkam. Dadurch, so der BGH, sei dem Gesellschafter die Ausübung seines Gesellschaftsrecht letztlich genommen und ihm seine Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft vereitelt worden. Der Beschluss der GbR war somit nichtig. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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