Der BGH hat im Januar dieses Jahres ein weiteres, viel beachtetes Urteil zugunsten der Mieter gesprochen. Danach ist eine in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarte Klausel, nach der ein mehr als vier Jahre dauernder Kündigungsverzicht vereinbart wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu § 10 des Gesetzes der Regelung der Miethöhe ergangene Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insofern unwirksam ist, als er vier Jahre übersteigt, lässt sich nach dem BGH auf das neue Mietrecht nicht übertragen. Er nimmt an, eine geltungserhaltene Reduktion der Klausel komme nicht in Frage. Diesem Urteil ist nach unserer Ansicht nur zuzustimmen, denn die Trennung rechtswidriger Klauseln in einen wirksamen und unwirksamen Teil lädt den Vermieter nur dazu ein, ohne eigenes Risiko möglichst ungünstige Klauseln zulasten des Mieters zu vereinbaren. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
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