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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 20.Jul 2007 11:58 Titel: BGH-Urteil: Verbraucher können gegen Werbe-SMS klagen |
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Verbraucher können künftig selbst vor Gericht ein Verbot unerwünschter Werbe-SMS durchsetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat privaten Handynutzern am Donnerstag erstmals einen Auskunftsanspruch gegen Telekommunikations-Unternehmen eingeräumt.
(Az: I ZR 191/04 vom 19. Juli 2007)
Damit können Verbraucher sich den Namen und die Adresse hinter der Telefonnummer besorgen, von der aus die SMS versandt wurde. Dies ist Voraussetzung, um gerichtlich bei den jeweiligen Unternehmen ein Verbot weiterer Werbe-Kurzmitteilungen einzuklagen. Bisher konnten nur Verbraucherschutzverbände auf dem Gerichtsweg an die Daten kommen.
Damit gab das Karlsruher Gericht der Klage eines Rechtsanwalts statt, der sich durch eine Werbe-SMS belästigt fühlte und deshalb den Handy-Provider T-Mobile auf Herausgabe der Absenderdaten verklagt hatte. Werbe-SMS oder Mails an Adressaten ohne deren Zustimmung zu verschicken, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur für die Briefpost.
Hintergrund des Prozesses war eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002, mit der die Klagerechte der Verbraucher verbessert werden sollten. Die Fassung des Paragrafen 13a im „Unterlassungsklage- Gesetz“ fiel jedoch zweideutig aus: Privatpersonen sollten nur dann eine Auskunft einklagen können, wenn keine entsprechenden Ansprüche von Verbänden existierten - womit die Vorschrift praktisch leer lief, weil die Verbraucherverbände generell solche Informationsrechte haben. Der BGH legte die Vorschrift nun im Sinne des Verbraucherschutzes aus: Handybesitzer können die Herausgabe der Daten der SMS-Absender selbst verlangen, solange nicht ein Verbraucherverband die Rechte der Handynutzer gerichtlich bereits eingeklagt hat.
Nach den Worten von Roland Schäfer, Mitglied im Vorstand der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, dürfte es für Handykunden aber auch in Zukunft effektiver sein, sich bei unerwünschten Werbe-SMS an die Verbraucherzentralen zu wenden. Zum einen sei dies mit keinen oder allenfalls geringen Kosten verbunden. Zum anderen habe ein Werbeverbot generelle Geltung auch zu Gunsten anderer Verbraucher, wenn es vom Verband erstritten werde. „Deswegen ist es sehr viel wirkungsvoller, wenn Verbraucherzentralen das geltend machen.“
Quelle: HB |
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