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BGH: Weniger Anlegerschutz bei Schrottimmobilien

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.Apr 2006 6:41    Titel: BGH: Weniger Anlegerschutz bei Schrottimmobilien Antworten mit Zitat

Karlsruhe, den 29. April 2006. Der BGH hat den Anlegerschutz in Fällen sogenannter Schrottimmobilien teilweise reduziert. Mit insgesamt vier am vergangenen Dienstag ergangenen Entscheidungen hat der XI., für das Bank- und Börsenrecht zuständige Senat des BGH verschiedene darlehens- und verbraucherkreditrechtliche Grundsatzfragen beantwortet. Die Pressestelle des BGH teilte mit, dass der II. Senat den zuvor kontroversen Lösungen nicht länger widerspricht.

Hintergrund der Diskussionen sind zahlreiche Klagen, die kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten. Die Fonds waren als Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Die Anwerbung der Verbraucher erfolgte stets über Vermittler. Gängiges Argument in den Verkaufsgesprächen war die Möglichkeit der Steuerersparnis bei der zunächst verlustreichen Beteiligung an einem Fonds. Die Beteiligungen wurden über zugleich mitvermittelte Bankkredite finanziert. Der BGH hatte in der Vergangenheit mehrfach über Haustürsituationen in den Vermittlungsgesprächen zu urteilen. Die Vorgaben des EuGH in den Fällen "Heininger" (2001) sowie "Schulte" und "Crailsheimer Volksbank" (2005) hatten insoweit insgesamt anlegerfreundliche Urteile zur Folge. Die aktuellen Entscheidungen behandeln dagegen andere Grundsatzfragen, die in der Vergangenheit von dem II. und dem XI. Zivilsenat unterschiedlich beurteilt worden waren.

Verschlechtert hat sich die Rechtslage für Verbraucher in Fällen, in denen der Anlagevermittler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat. Zum einen kommt es in den Fällen nichtiger Vollmacht für die Frage einer Rechtsscheinhaftung zugunsten der Bank nach den §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen. Zum anderen kann der Treuhänder in diesen Fällen auch dann zum Abschluss des Darlehensvertrages befugt gewesen sein, wenn ihm eine gesonderte Vollmacht in einem Zahlungsschein erteilt worden ist und er diesen der Bank beim Vertragsschluss vorgelegt hat. Die Argumentation der Anleger, zum Darlehen nicht wirksam verpflichtet worden zu sein, wurde damit entkräftet.

In Fällen arglistiger Täuschung sieht es insgesamt günstiger aus. Bestätigt wurde die Rechtsprechung, nach der die Anleger die Darlehensrückzahlung verweigern können, soweit ihnen ein Abfindungsanspruch gegen den Fonds zusteht. Voraussetzung ist, dass Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 I VerbrKrG sind. Dies ist der Fall, wenn beide Verträge als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Sie wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung eines Verkäufers bedient. In Fällen, in denen der Vermittler den Anlegern im Gespräch gleichzeitig ein Formular für einen Kreditvertrag vorgelegt hat, greift die Vermutung zugunsten der Anleger ein. Zulasten der Anleger wurde entschieden, dass Ansprüche gegen Fondsinitiatoren und Prospektverantwortliche der Bank nicht mehr nach § 9 III VerbrKrG entgegengehalten werden können.

Das VerbrKrG findet keine Anwendung auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen (§ 3 II Nr. 2 VerbrKrG). Einen solchen Realkreditvertrag nimmt der BGH nunmher einmütig auch an, wenn nicht der Anleger selbst, sondern der Immobilienfonds das Grundpfandrecht bestellt hat.

War der Darlehensvertrag ursprünglich wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtig, so wurde er gleichwohl gemäß § 6 II Satz 1 VerbrKrG gültig, als die Darlehensvaluta dem Fondstreuhänder zugeflossen ist, damit dieser den Fondsanteil erwirbt. Der BGH sieht in dieser Konstellation einen Empfang des Darlehens im Sinne der Vorschrift durch den Verbraucher.

Unser Kommentar: Die neue Rechtsprechung ist insofern bednklich, als sie den Banken weiterhin Anreize bietet, ungeprüft mit unseriösen Fondsbetreibern und Vermittlern zu koperieren. Für Fondsbeitritte, die nicht in Haustürsituationen zustande kamen, haben sich die Anlegerrechte nunmehr deutlich verschlechtert.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

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E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2945

BeitragVerfasst am: 5.Mai 2006 9:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Im Namen der Banken

Mit seiner neuen Rechtsprechung zu Schrottimmobilien beschädigt der Bundesgerichtshof das Vertrauen in den Rechtsstaat

Der Dienstag dieser Woche wird vielen Verbraucheranwälten und ihren Mandanten wohl als ein ziemlich schwarzer Tag in Erinnerung bleiben. An diesem Datum hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Hoffnung Zigtausender Klein-und Mittelverdiener weitgehend zunichte gemacht, sich mit Hilfe von Gerichten aus einem Schuldenturm zu befreien, in den sie durch den Kauf von völlig überteuerten Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds geraten sind.

Die Hiobsbotschaft für die Verbraucher haben die Karlsruher Richter in der Pressemitteilung zu ihren Entscheidungen in vier Fällen ganz harmlos verpackt. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Senat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt, so lautete die Überschrift.

Doch diese neue Harmonie zwischen den beiden Senaten hat einen hohen Preis. »Das ist eine klägliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung«, kritisiert Peter Derleder, Juraprofessor in Bremen. Ähnlich sieht es Rechtsanwalt Volker Gallandi: »Das ist für alle Anlegerschutzprozesse der absolute GAU.« Um sich zu einigen, hat der II. Zivilsenat offenbar akzeptiert, dass der XI. Senat jetzt dessen bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung in den entscheidenden Punkten völlig korrigiert hat – und zwar zugunsten der Banken.

Die hatte der II. Senat im Juni 2004 zutiefst geschockt, hatte er ihnen damals doch so ziemlich jede juristische Möglichkeit verbaut, sich der Mitverantwortung für den finanziellen Ruin vieler unerfahrener Kleinanleger zu entziehen. Und beispielsweise klipp und klar einen Rückzahlungsanspruch der Banken gegenüber den Kreditnehmern verneint, wenn die Banken Verbaucherschutzgesetze missachtet haben.

Damit war aber der Eklat perfekt: Denn über Jahre hinweg hatte der XI. Senat unter seinem Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe erfolgreich die Kreditinstitute genau vor solchem milliardenteuren Unbill geschützt. Nobbe nämlich, daraus macht er keinen Hehl, will mit seiner Rechtsprechung zu gesunden volkswirtschaftlichen Verhältnissen beitragen – auch wenn das zulasten der Bankkunden geht.

Ganz offenbar ist Nobbe seiner Rolle als Nothelfer der Banken auch bei den jüngsten Urteilen treu geblieben und hat sich damit gegen den II. Senat durchgesetzt. Zwar liegen die Entscheidungen noch nicht im Wortlaut vor. Doch die Pressemitteilung lässt kaum einen Zweifel: Die 2004 vom II. Senat aufgestellten verbraucherfreundlichen »allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen« sind in den entscheidenden Punkten nur noch Makulatur.

Denn egal, ob Treuhänder ohne Vollmacht den Darlehensantrag unterzeichnet haben oder ob der Darlehensvertrag wegen unvollständiger Kostenangaben nach bisheriger Rechtsprechung des II.Senats nichtig ist – für den XI. Senat bleiben die Verträge trotzdem gültig.

Mit den jüngsten Entscheidungen hat der Nobbe-Senat die bisherige Rechtsprechung quasi ins Gegenteil verkehrt. Während der II. Senat die juristischen Schlupflöcher zulasten der Banken gestopft hatte, haben die betroffenen Verbraucher nun praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, um sich doch noch aus der Schuldenfalle zu befreien, in die sie die Kreditinstitute gemeinsam mit skrupellosen Geschäftemachern gelockt haben. Eines ist jedenfalls sicher: Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird durch solches Taktieren der höchsten Richter gewiss nicht gestärkt.

Quelle und Link; DIE ZEIT 27.04.2006 - Von Marie-Luise Hauch-Fleck
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