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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3949
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Verfasst am: 11.Okt 2006 3:15 Titel: BGH bestätigt „Kickback-Urteil“ gegen Südwestbank AG |
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Südwestbank AG wegen Beteiligung an schwerwiegender Treuwidrigkeit nun rechtskräftig zu Schadenersatz in Höhe von rund EUR 240.000 verurteilt - Rechtssprechung zu "Kickbacks" weiterentwickelt
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde der Stuttgarter Südwestbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen (Az: XI ZR 73/05; Az des OLG-Verfahrens: 9 U 171/03), wie eine Aussendung der Tübinger Kanzlei TILP-Rechtsanwälte informiert. Damit erhält eine TILP-Mandantin rechtskräftig einen Schadenersatz in Höhe von rund 240.000 Euro gewährt, den die Südwestbank AG ihrer ehemaligen Kundin nun leisten muss. Die Bank ist eigenen Angaben zufolge eine der "führenden Privatbanken im Südwesten" mit Sitz in Stuttgart und über 25 Filialen in Baden-Württemberg.
Die Südwestbank AG gewährte rechtswidrige "Provisionen" an eine Firma aus dem Umfeld eines Bevollmächtigten ihrer Kundin für die Vermittlung diverser Kapitalanlagen, im Fachjargon "Kickbacks" genannt. Gegenüber der Klägerin wurden die Geldflüsse zwischen der Südwestbank AG und dieser Firma jedoch während der dreijährigen geschäftlichen Beziehung verheimlicht. Die Verheimlichung der "Kickbacks" sei jedoch eine "schwerwiegende Treuwidrigkeit", so die damalige Urteilsbegründung des OLG Stuttgart. Darüber hinaus ist dort sogar von betrügerischem und vermögensschädigendem Verhalten die Rede.
"Solche Zuwendungen bergen immer die Gefahr, dass ein Kunde nicht ordnungs- und sachgemäß, sondern nur provisionsorientiert beraten wird und tendenziell natürlich zu mehr Geschäften verleitet werden soll", erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier den Hintergrund des von ihr betreuten Falls. Mit seinem Urteil hat das OLG Stuttgart die Rechtssprechung zu "Kickbacks" weiterentwickelt: Erstmals wurde offenbar die Rechtssprechung auf Personen bzw. Firmen angewendet, die keine Vermögensverwalter sind.
Rechtsanwalt Andreas Tilp weist auf die grundsätzliche Bedeutung des Urteils hin: "Nicht zuletzt dieses Urteil untermauert die große Aktualität des Themas "Kickbacks". Inzwischen sind jedoch viele Finanzinstitute dazu übergegangen, solche rechtswidrigen Zahlungen durch verklausulierte Formulierungen in den Vertragsunterlagen quasi offen zu legen. "Kickbacks" sind und bleiben unseres Erachtens jedoch ein Betrug am Anleger. Unterstützung unserer Sichtweise finden wir beim europäischen Gesetzgeber: Im Entwurf der MiFiD-Durchführungsrichtlinie werden "kick backs" generell für unzulässig erklärt."
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Südwestbank zum Kickback-Urteil: „Akzeptiert, aber nicht richtig“
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde der Stuttgarter Südwestbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem „Kickback-Urteil“ des Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen. Gegen das Urteil hatte die Bank mit Sitz in Stuttgart Berufung eingelegt.
„In unserem Fall kann von Kick-back keine Rede sein. Die Zahlung war vielmehr eine Bonusleistung und mit anderen Fällen nicht zu vergleichen. Die jetzige Entscheidung des BGH werden wir so akzeptieren, auch wenn wir sie nicht für richtig halten“, sagt Dr. Bernd Kiene, Vorstandssprecher der Südwestbank AG, in einer Stellungnahme gegenüber FONDS professionell.
Konkret ging es um einen Fall im Zeitraum 1994-1997: Die Südwestbank AG gewährte rechtswidrige "Provisionen" an eine Firma aus dem Umfeld eines Bevollmächtigten ihrer Kundin für die Vermittlung diverser Kapitalanlagen. Gegenüber der Klägerin wurden die Geldflüsse zwischen der Südwestbank AG und dieser Firma jedoch während der drei-jährigen geschäftlichen Beziehung verheimlicht. Die Verheimlichung der "Kickbacks" sei jedoch eine "schwerwiegende Treuwidrigkeit", so die damalige Urteilsbegründung des OLG Stuttgart. |
Quelle: FONDS professionell |
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