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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 25.Apr 2006 19:02 Titel: BGH kippt Klausel zu Schönheitsreparaturen |
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Mieter bei Renovierungspflichten gestärkt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Mietern gegen die Übernahme von Renovierungspflichten gestärkt.
Nach einem schriftlich veröffentlichten Urteil, (Az: VIII ZR 178/05), muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn sein Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält.
Damit entfallen auch - an sich zulässige - Klauseln, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.
Damit gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Mietvertrag Küche, Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung tragen. Der Vermieter verlangte nach dem Auszug des Mieters Renovierungskosten von mehr als 800 Euro.
Starre Fristen sind unzulässig
Der BGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt.
Seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt damit vollständig.
Der BGH stellte nun klar, dass dies auch für die quotenmäßige Kostenübernahme gilt - obwohl diese für sich gesehen eigentlich erlaubt sei. Denn diese Klausel stehe im engen Zusammenhang mit dem starren Fristenplan und sei deshalb ebenfalls unwirksam.
Mieterbund begrüßt das Urteil
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Die Entscheidung schaffe endlich Rechtssicherheit, sagte dessen Direktor Franz-Georg Rips. Der BGH habe damit der "Rosinenpickerei" vieler Vermieter einen Riegel vorgeschoben, die sich bisher an die Quotenklausel gehalten hätten, wenn der Fristenplan unwirksam gewesen sei.
Quelle: tagesschau.de |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 29.Okt 2007 23:12 Titel: |
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| Zitat: |
Vermieter darf Vorschuss für Schönheitsreparaturen verlangen
Urteil: Mieter müssen Schönheitsrenovierungen, sofern vertraglich vereinbart, auch während eines laufenden Mietverhältnisses erledigen. Weigern sie sich, kann der Vermieter einen Vorschuss für die voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen.
Mieter sollten fällige Schönheitsrenovierungen in ihrer Mietwohnung zügig erledigen, sofern sie laut Mietvertrag dazu verpflichtet sind. Denn verweigern sie dies, kann der Vermieter einen Vorschuss für die voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 192/04).
Und das kann teuer werden. In dem verhandelten Fall forderte der Vermieter seinen Mieter zunächst unter Fristsetzung auf, die fälligen Schönheitsreparaturen zu erledigen. Als dies nicht fruchtete, ließ er sich von einer Fachfirma ein Angebot erstellen. Die Kostenschätzung: über 13.000 Euro. Diese Summe verlangte der Vermieter von seinem Mieter als Vorschuss, berichtet Immowelt.de.Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn der Mieter befinde sich mit der Erfüllung seiner Pflicht in Verzug. Zwar könne der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen. Jedoch habe er Anspruch auf den Vorschuss, um zu seinem Recht zu kommen.
Eine Besonderheit bei diesem Fall: Der Mietvertrag stammte noch aus dem Jahre 1958 und enthielt eine heute unübliche Renovierungsklausel ohne Fristenplan. In einem solchen Fall, so entschieden die Richter weiter, seien Schönheitsrenovierungen immer dann zu erledigen, sobald – wie im verhandelten Fall – objektiv Renovierungsbedarf bestehe.
Pressemitteilung von: Immowelt AG |
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