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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 237 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.Mai 2006 9:56 Titel: BGH kippt Tapetenklausel |
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Der BGH hat weitere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Mit dem Urteil VIII ZR 152/05 kippte er die so genannte Tapeten-Klausel, mit der Mieter verpflichtet werden, beim Auszug alle Tapeten zu entfernen. Die gängige Standartklausel lautet, dass der Mieter die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben hat. Für Tausende von Verbrauchern kann es sich nunmehr lohnen, beim Auszug ihre Mietverträge zu überprüfen. Denn infolge einiger jüngerer BGH-Entscheidungen dürften zahlreiche Mietvertragsklauseln unwirksam sein. Hier können Mieter im günstigen Fall mehrere tausend Euro sparen. Der BGH stellt die "Tapeten-Klausel" letztlich den Endrenovierungsklauseln gleich. Diese ist nach dem Urteil (VIII ZR 109/05) und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichten, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen Renovierungsarbeiten vorzunehmen . Unwirksam ist nach dem BGH-Urteil auch eine Klausel, die sich auf „übliche“ Fristen für die Renovierung der einzelnen Räume bezieht. Der Mieter ist nach solch einer Klausel verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, wobei es dann zusätzlich heißt: „Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen“ Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof stellt diese Klausel den starren Renovierungsklauseln gleich, die anerkanntermaßen unzulässig sind. Diese starren Klauseln zu den Schönheitsreparaturen benachteiligt nach Meinung des BGH den Mieter deshalb unangemessen, weil er eben nach einem vorgefertigten Fristenplan und folglich auch dann renovieren muss, wenn das unter Umständen nicht nötig ist. Wir raten daher allen Mietern, sich vor der Renovierung Rechtsrat einzuholen. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3686
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Verfasst am: 3.Apr 2008 10:13 Titel: Re: BGH kippt Tapetenklausel |
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| Verbraucheranwalt hat folgendes geschrieben:: |
| .... wenn sie den Mieter verpflichten, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen Renovierungsarbeiten vorzunehmen . Unwirksam ist .... |
Ein Beispiel: Ein Vermieter hatte in einer Mietvertrags-Klausel festgelegt, dass der Mieter die Wohnung beim Auszug renovieren muss. Das tat er auch.
Allerdings: Der Mieter hatte mitbekommen, dass die Schönheitsreparaturen-Klausel von der Rechtssprechung zwischenzeitlich für ungültig erklärt worden war. Er beauftragte einen Malermeister mit der Renovierung – und verlangte, dass der Vermieter die Rechnung von 1.460 Euro begleicht.
Dieser weigerte sich. Deshalb ging es vor Gericht. Und jetzt raten Sie mal, wer Recht bekam? Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Mieters!
Der Vermieter musste 1.460 Euro berappen.
Hier noch ein Urteil des LG Wupertal - zu Schönheitsreparaturen
Landgericht Wuppertal - Aktenzeichen: 10 S 44+102/05 |
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